Frage Unser BT50 (L-Cab) ist plötzlich kein LKW mehr!
- Huegelcamper
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Ralf das ist Geil!!!!!! Da kommt Sonne in mein Fieber geplagtes Leben!!!!Hat er keine, Einspruch gegen die "Messung" einlegen.
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- mert
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Gruß, Merten
Nissan Navara 3,5t / bimobil Husky230
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- Reini
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- Irgendwas is ja immer...
Viiiiiiiiiiel zu einfach!!!mert schrieb: ....Hälfte des Radstandes kleiner als die Länge der Ladefläche....
Grüße aus 'm Wald,
Reini (inzwischen mit weißer Würstchenbude unterwegs)
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- Huckepack
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- syberbruno
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- Alles könnte einfach sein......
..die sind ja auch etwas weiter südlich, da ist der erdumfang ja auch etwas länger...oder so ähnlich.....ach ist ja auch egal
Ford Ranger XLT Limited 2,2 Extracab
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Bevor isch misch uffresch isses mier liwwer Egal...
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- syberbruno
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Huckepack schrieb: Soll ich jetzt wegen drei Zentimetern (Radstand 3 Meter, Ladefäche = 153cm) nach Österreich übersiedeln???
wär aber zu überlegen, sich in Ö einen briefkasten zu mieten und sein auto dort anzumelden.......dem auto ists ja egal, wo es wohnt
...was für gedanken man sich mittlerweile machen muss, nur um auto zu fahren.........meine herrn
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- Reini
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- Irgendwas is ja immer...
Kostet bestimmt gleich wieder Zweitwohnsitz- oder zumindest Zweitbriefkastensteuer....syberbruno schrieb: ....in Ö einen briefkasten zu mieten und sein auto dort anzumelden....
Grüße aus 'm Wald,
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- oll33
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Günstigere Lkw-Besteuerung für Geländewagen weiter zulässig
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Beschluss vom 14. 3. 2006, dass die als Firmenwagen immer beliebter werdenden Geländewagen mit einem Gewicht über 2,8 t trotz Gesetzesänderung nicht als Pkw, sondern nach wie vor, wegen EU-Rechts, wie ein Lkw nach Gewicht günstiger besteuert werden können.
Der Fall
Geklagt hatte ein M-Klasse-Fahrer, dessen Geländewagen ein zulässiges Gesamtgewicht von 2.810 kg besitzt. Der Geländewagen wurde zunächst als Lkw nach Gewicht besteuert. Die Kraftfahrzeugsteuer betrug jährlich 172 €.
Änderung der Pkw-Definition
Zum 1.5.2005 wurde der Begriff des Pkw neu definiert. Folge: Die Besteuerung des Geländewagens erfolgte jetzt nach Hubraum auf der Grundlage eines Pkw. Die Kraftfahrzeugsteuer wurde nunmehr auf jährlich 820 € festgesetzt.
Rechtliche Zweifel des Finanzgerichts
Die vom Halter beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde abgelehnt und der Fiskus zog die 820 € Kfz-Steuer ein. Der Fahrzeughalter beantragte beim Finanzgericht ein Eilrechtsschutzverfahren, um die Einziehung der Kfz-Steuer rückgängig zu machen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab diesem Antrag mit der Begründung statt, es habe erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids, der entgegen EU-Richtlinien zum Verkehrsrecht einen schweren Geländewagen als Pkw einstufe und die Kraftfahrzeugsteuer nach Hubraum und Emission bemesse.
Festhalten an Einstufung als Lkw
Nach Ansicht des Finanzgerichts ist auf den Geländewagen als „anderes Fahrzeug“ nach § 8 Nr.2 KraftStG vielmehr die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge (= Lkw) anzuwenden.
Die Richter räumen in ihrer Urteilsbegründung zwar ein, dass der Gesetzgeber versucht habe, das Steuerprivileg für schwere Geländewagen abzuschaffen. Dies sei aber in letzter Konsequenz nicht gelungen. Denn der Bundesfinanzhof habe nämlich gerade unter Berufung auf diese Vorschrift entschieden, dass für die als Pkw zugelassenen schweren Geländewagen mit über 2,8 t, die sowohl für die Güter- als auch für die Personenbeförderung eingerichtet seien, nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für Pkw, sondern die erheblich günstigere Besteuerung nach Gewicht für Nutzfahrzeuge anzuwenden sei.
Berufen Sie sich unmittelbar auf EU-Bestimmungen
Die Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO führe aber, da nunmehr eine Bestimmung im nationalen Straßenverkehrsrecht fehle, zur unmittelbaren Anwendung der verkehrsrechtlichen EU-Bestimmungen in der Richtlinie 70/156/EWG.
Auf Grund der verkehrsrechtlichen Klassifizierung nach Europarecht sei der Geländewagen aber nicht als Pkw einzustufen. Seine Besteuerung richte sich daher nicht nach Hubraum und Emission, sondern nach Gewicht.
aus:
www.steuerweb.org/steuern/meldung30030.html#">www.steuerweb.org/steuern/meldung30030.html#
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- QuestMan
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Außerdem geht hier nicht um Pickups sondern um die Thematik "Gewichtsbesteuerung nach § 23 Abs. 6a StVZO".
Ich finde Rudi hat es eine Seite zuvor absolut treffend dargelegt. Ich sage das auch schon immer.
Das willkürliche "verbiegen" von Gestzen und Bestimmungen, neuerdings mit nicht amtlich geeichten Zollstöcken aus dem Hobbykeller der FA-Beamten, zeigt einmal mehr wie weit wir in diesem Staat schon sind.
Klar sollte jedoch jedem sein, das es primär nicht die kleinen FA-Beamten sind, denen wir dieses zu verdanken haben, sondern die s.g. Volkvertretern.
So lange es nicht klar geregelt ist, wie in unserem Fall mit Pickups verfahren wird, muß jeder seinen einsamen Kampf mit den örtlichen FA's fechten.
Hier kann nur eine einheitliche bundesweit gültige Regel entlich Klarheit schaffen. Nur wenn es durch eine "Lobby" oder die Arbeit eines Vereins wie "ProAllrad" geschafft wurde, wird Ruhe eingehren.
In den von mir schon anderweitige erwähnten Fall der ATV und Quadfahrer ist dieser Kampf leider verloren.
Hier gibt es schon die höchstrichterliche Entscheidung vom OFGH.
Grüße
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- Uwe H.
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heute kam der Bescheid vom Finanzamt. Unser BT50 ist wieder ein LKW. Hätte nie gedacht, dass ich mich mal über ein Schreiben von denen freuen würde.
Ein etwas fader Nachgeschmack bleibt aber immer noch. Wenn irgendwann ein anderer Sachbearbeiter vom FA diese Stelle übernimmt und auf den Gedanken kommt, er müsse sich profilieren kann der ganze Tanz wieder von vorne los gehen, weil es scheinbar keine klare Regelung in diesem Amt für so etwas gibt. Dann interessiert "das Geschwätz von gestern" wieder niemanden mehr und es wird wieder ein neuer Bescheid geschrieben.
Ich weiß nur, dass man in dieser Sache nicht aufgeben und sich nicht verunsichern lassen darf. Wenn man so tolle Unterstützung wie von Euch bekommt hilft das jedenfalls gewaltig. Vielen Dank dafür.
Sollte hier aus dem Forum ein/e BT50 Fahrer/in Probleme mit seinem/ihrem FA bekommen kann er/sie gerne eine Kopie meines Steuerbescheides bekommen. In so einer Sache müssen wir zusammen halten.
Viele Grüsse aus dem Haunetal
Uwe
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- Reini
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Na siehste, geht doch!Uwe H. schrieb: Unser BT50 ist wieder ein LKW.
[size=200:38230wny]GLÖCKWOOOONSCH!!!!!![/size]
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- PIRATE
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ps: STIMMT .. auf dieses schreiben hatte ich mich auch gefreut!!!
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- syberbruno
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wahrscheinlich wurde der sachbearbeiter, der mit dem ausmessen beauftragt wurde wegen groben versagen ausgepeitscht und liegt noch im verliess. deshalb ist er noch nicht zum austellen des steuerbescheides gekommen
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- Uwe H.
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und, Ihr werdet es nicht glauben, die zuviel gezahlte Steuer war gestern auch schon überwiesen. Ich kann es kaum glauben und tue mich da auch ziemlich schwer, aber ich muss sagen: Hier haben die Jungens mal richtig schnell gearbeitet!
Unser Landkreis, Hersfeld-Rotenburg, ist auch nicht so groß. Vielleicht geht es deshalb schneller.
Keine Sorge also, Bruno, wenn sie Deinen Finanzer wieder aus dem Kerker lassen kriegst Du es bestimmt auch bald schriftlich.
Viele Grüsse aus dem Haunetal
Uwe
BT50 + Nordstar Camp 8L
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