Frage Unser BT50 (L-Cab) ist plötzlich kein LKW mehr!
- Volker1959
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Da hast Du sicher Recht, aaabber
Es interessiert das Finanzamt einen Dreck, was da im Brief steht, oder auch nicht!!!
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- quattro
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Übrigens, unserem Staat geht es nicht schlecht, sondern unsere Politikgeier können nicht mit unserem Geld umgehen.
Und das Geld von Anderen aus dem Fenster schmeißen können alle am Besten.
Isuzu D-Max 3,0 Spacecab mit Carryboy-Hardtop
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- Huegelcamper
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VW T3 50Ps Diesel mit Reimo Airoline Hochdach / Fiat Ducato CI Alkoven / Mazda B2500 mit Holländischer Kabine / Dodge Ram 2500 HD 5,9 Cummins HD 12V Extended Cab Long Bed 4x4 mit Lance Truck Camper 880 / Rimor Katamarano 12 / Rimor Europeo 69
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- Huegelcamper
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www.proallrad.com/vermessung.php?modus=SUB%7C5%7C10">www.proallrad.com/vermessung.php ... B%7C5%7C10
Zitat: Im Gesetzestext wird jedoch eine vom BFH ebenfalls abweichende, ganz neue Beschreibung zur Flächenbewertung aufgenommen, die „zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche”.
Während der BFH noch in seinem letzen Urteil vom 28.11.06 (VII R 11/06) die Größe der „Ladefläche/des Laderaums zur Lastenbeförderung” ins Verhältnis zur gesamten Nutzfläche gestellt hat, stellt der Gesetzgeber jetzt „die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche” ins Verhältnis zur „gesamten Nutzfläche”.
Desweiteren ziehste noch ganz frech den Fahrersitz ab, denn der dient ja nicht zur Personenbeförderung, sondern ist ja "Funktionsfläche" da das Fahrzeug ohne Fahrzeugführer nicht fährt / Funktioniert! Der Finanzer soll sich mal auf den Beifahrersitz sitzen und dem Fahrzeug sagen, es soll mal um den Block fahren, mal schauen wie lange er braucht
Einen erholsamen Urlaub!!
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- Uwe H.
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vielen, vielen Dank für die Infos und die Unterstützung.
Ich werde aus den Infos von Proallrad ein weiteres Schreiben an den Sachbearbeiter aufsetzen. Dann hat er 2 Wochen Zeit sich darüber Gedanken zu machen. Ich würde die Vorführung gerne vermeiden, weil ich dazu 1 Tag frei nehmen und außerdem noch ca. 90 Km fahren muss. Schaun wir mal, was sich in diesem Theater noch tut.
Eigentlich finde ich es traurig, dass in einem Land in dem fast Alles per Gesetz und Vorschriften geregelt ist so etwas vorkommt. Unterschiede in der Auslegung gibt es ja nicht nur von Land zu Land, sondern schon von Finanzamt zu Finanzamt (und wahrscheinlich in einem Finanzamt sogar von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter). Solche Sachen bestärken mich immer wieder in der Entscheidung, vor Jahren diesen Haufen (Bundesfinanzverwaltung) verlassen zu haben.
Ich lasse mich auf jeden Fall nicht so schnell unterkriegen.
Vielen Dank auf den Hügel und an alle anderen!
Uwe
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- BiMobil
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Es gibt ne Musterklage von einem Professor... die er gewonnen hat! Ich finds im moment nur nicht
Hi Stefan , wäre nett wenn du das Urteil suchen könntest , und das Aktenzeichen hier veröffentlichst
Danke
Gruß Rudi
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- Huegelcamper
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Grüße vom Hügel
Stefan
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- QuestMan
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durchhalten....
Grüße
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- BiMobil
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Bringst du nicht was durcheinander ???
In Köln würde vor ca. 2 Wochen ein Toyota LJ 73 verhandelt,
also nix mit Pick up . Ergebnis demnächst
In München sollte ein L 200 vor ca. 4 Monaten vorm Finanzgericht verhandelt werden.
Termin wurde 2 Tage vorher abgesagt.
Seit dem wird auf einen neuen Termin gewartet.
Und die Verhandlung in Greifswald war auch ohne Ergebnis
Gruß Rudi
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- Huegelcamper
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- Huegelcamper
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Und du hast recht es ist ein Land Rover aber das Urteil bezieht sich auf Fz. über 2,8t
und www.fg-koeln.nrw.de/presse/entschei/archiv_05/05v3715.htm">www.fg-koeln.nrw.de/presse/entschei/arc ... 5v3715.htm
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- Uwe H.
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Mit solcher Unterstützung ramme ich den Kerl ungespitzt in den Boden.
Wenn`s passt, und wir schaffen es nächstes Jahr nach Laubach geht die 1. Runde auf mich.
Vielen, vielen Dank!
Uwe
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- BiMobil
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Danke
@ Uwe
Freu dich nicht zu früh
Hab ein bisschen gegoogelt zu dem Aktenzeichen
Schau mal hier:
www.jusline.de/index.php?cpid=0920e51183...d5c148aec4&feed=4218">www.jusline.de/index.php?cpid=09 ... &feed=4218
Außerdem betrifft das Urteil einen Land Rover und keinen Pick up,
Gruß Rudi
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- Huegelcamper
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Grüße Stefan
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- BiMobil
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lese auch mal die Richtlinien der EU! Hier verstoßen die Finanzämter gegen geltendes EU Recht. Und nach den neuen Berechnungsgrundlagen der FA. kommst du nie und nimmer auf ein "PKW" s.O Und noch was! Der Land Rover ist ja noch vielmehr "PKW" wie ein Pickup
Stefan du hast Recht
Der BFH hat ja nicht gegen den Land Rover im einzelnen , sondern gegen die Geländewägen allgemein entschieden.
Das Finanzgericht muß jetzt nach den bekannten Kriterien im Fall Landy entscheiden.
Und der oben erwähnte LC LJ 73 sollte dann der von ProAllrad sein, wo demnächst das Urteil erwartet wird.
Gruß Rudi
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- Volker1959
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Stefan, bist Du schon mal Landy gefahren? Der ist mehr LKW als dein PUDer Land Rover ist ja noch vielmehr "PKW" wie ein Pickup!!
Das ist Auto fahren pur!!
Also ich glaube, daß dieser spezielle Fall völlig unspektakuler zu Ende geht, und beim FA als Mißverständnis abgetan wird!
Aber wie Rudi oben schon geschrieben hat!!!!!
Auf keinen Fall würde ich die Flügeltüren öffnen!!
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- syberbruno
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- Alles könnte einfach sein......
....mir schwant da auch böses.......
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- syberbruno
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- Alles könnte einfach sein......
heute kam das schreiben vom finanzamt, dass ich mein fahrzeug wegen einer"sachverhaltklärung" bis zum 19.10 vorzuführen habe.
mal gespannt, was da dann rauskommt, oder ob ich mal wieder gegen den staat deutschland eine klage ansteben muss.......
....es nervt einfach.......
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- holger4x4
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Das Gleiche hatten wir bei dem Campo damals auch schon. Angeblich durchforsten die Finanzämter die Datenbestände nach Schlüsselnummer und erstellen dann neue Bescheide auf Verdacht. Das Problem ist wohl, dass die Schlüsselnummer nicht sagt, ob es ein 1-1/2-cab oder Doppelcab ist. also muß man jedesmal den Beweis wieder neu einreichen.
... es nervt einfach, JA!
Gruß, Holger
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Meine Wohnkabinen sind verkauft, der Pickup auch. Das aktuelle Mobil kann hier besichtigt werden.
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- mert
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Mit Mitteilung der EU-Kommission vom 31. März 2007 betreffend einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur, ABl. C 74/1, wurden die Erläuterungen zu den Tarifpositionen 8703 (PKW) und 8704 (LKW) hinsichtlich der Pick-up-Fahrzeuge (Pritschenwagen) geändert. Danach sind Pick-up-Fahrzeuge (Pritschenwagen) nur mehr dann als LKW in die Position 8704 einzureihen, wenn die Länge der Pritsche länger ist als 50% der Länge des Radstandes des Fahrzeugs (oder wenn sie mehr als zwei Achsen haben). Beträgt zB die Länge der Pritsche 140 cm und der Radstand 300 cm, so ist das Fahrzeug zolltarifarisch als PKW einzureihen.
Bezüglich der bereits auf dem Markt befindlichen Pritschenwagen wäre die sofortige Umsetzung der neuen Erläuterungen für zahlreiche Autoimporteure und Kfz-Händler, die unter Bedachtnahme auf die steuerlichen Begünstigungen bereits langfristig kalkuliert haben und teilweise den Großteil ihrer Umsätze mit diesen Pritschenwagen tätigen, nicht verkraftbar.
Es gilt daher unter Bedachtnahme auf den Grundsatz von Treu und Glauben und zur Vermeidung unbilliger Härten folgende Übergangsregelung:
Diejenigen Pritschenwagenmodelle, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der EU-Mitteilung (31. März 2007) bereits auf dem Markt waren (und in der Kfz-Liste des BMF als Pritschenwagen enthalten sind), sind steuerrechtlich unverändert als LKW zu behandeln. Diese Pritschenwagenmodelle sind daher weiterhin vorsteuerabzugsberechtigt, fallen nicht unter die ertragsteuerlichen Einschränkungen und unterliegen weiterhin nicht der Normverbrauchsabgabe.
Neu auf den Markt kommende Pritschenwagen, auch wenn es sich um Nachfolgemodelle handelt, sind nach den neuen Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu beurteilen.
Aber beim "Abschauen" waren unsere findigen Steuereintreiber ja immer schon erstklassig - daher bin ich mir des Friedens nicht so sicher.
Gruß, Merten
Nissan Navara 3,5t / bimobil Husky230
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