Frage Mit dem Pickup-Camper in die Schweiz.

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10 Stunden 50 Minuten her #41 von Huckepackschläfer
Huckepackschläfer antwortete auf Mit dem Pickup-Camper in die Schweiz.
So , geschaft ! 251€ später ,habe jetzt ww.m.Tischer wohnkabine Typ B230 als Eintrag ,muß jetzt nur noch in den KFZ Schein !
Urlaub kann kommen !
werner

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5 Stunden 5 Minuten her #42 von Steffen178
Steffen178 antwortete auf Mit dem Pickup-Camper in die Schweiz.
Liebes Forum,
Wenn jetzt noch nicht alles geklärt sein sollte, hier die Antwort der Schweizer Behörde auf meine Anfrage.
VG SteffenGuten TagVielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte beachten Sie, dass unser Amt keine Prüfungen oder Beurteilungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen durchführt. Der Vollzug des Strassenverkehrsrechts fällt in die Kompetenz der Kantone. Die Prüfung der Strassenfahrzeuge bei der Kontrolle im Verkehr obliegt somit im Einzelfall den kantonalen Behörden. Ganz allgemein können wir Ihnen aber Folgendes mitteilen:Gemäss Artikel 66 Absatz 1 gelten Wechselaufbauten wie Container als Fahrzeugteile. In der Schweiz müssen dementsprechend die Wohncontainer für das Fahrzeug zugelassen und im Fahrzeugausweis eingetragen sein. Wenn der Wohncontainer als Wechselaufbau im Fahrzeugausweis eingetragen ist, so gilt er Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr (sog. Wiener Übereinkommen), welches von den meisten europäischen Ländern ratifiziert wurde, dürfen ausländische Fahrzeugführer mit ihren Fahrzeugen im internationalen Verkehr der Vertragsstaaten grundsätzlich verkehren. Voraussetzung dafür ist, dass sie die im Anhang 5 des Übereinkommens festgelegten technischen Mindestanforderungen sowie die nationalen Bau- und Ausrüstungsvorschriften ihres Immatrikulationslandes erfüllen. Dies bedeutet, dass für im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge, welche in der Schweiz verkehren, nicht die technischen Anforderungen aus der schweizerischen VTS anzuwenden sind. Bei im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen ist es daher möglich, dass ein Wohncontainer als Ladung und nicht als Fahrzeugteil mitgeführt ührt wird, so müssen die dementsprechenden Anforderungen an die Ladung und an das Fahrzeug (, Sicherung, Gewichte) sowie die Verkehrsregelnverordnung () eingehalten werden. Die Verkehrsregelnverordnung ist für in- und ausländische Lenkende verbindlich. Bei Wohncontainern, welche als Ladung mitgeführt werden, ist häufig die Breite ein Problem, da gemäss Artikel 73 Absatz 2 VRV die Ladung mehrspurige Motorfahrzeuge seitlich nicht überragen darf. Zudem muss das Fahrzeug je nach Verwendungszweck (mit oder ohne Wohncontainer) über eine Zulassung für die entsprechende Fahrzeugart und Aufbauform verfügen und die jeweiligen anwendbaren Bau- und Ausrüstungsvorschriften (z. B. hinsichtlich Spiegel, Beleuchtung etc.) äss Artikel 38 Absatz 1bis VTS ist die Fahrzeugbreite über die äussersten fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile zu messen. Nach Artikel 38 Absatz 1bis Buchstabe g werden Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht sowie deren Halterungen, Sichthilfen und Profilanzeiger nicht mitgemessen. Auch nach der EU-Durchführungsverordnung (EU) 2021/535 bleiben gemäss ANHANG XIII Teil 2 Abschnitt B Ziffer 1.2 in Verbindung mit Abschnitt F Tabelle II Ziffer 1 die Einrichtungen für indirekte Sicht bei der Bestimmung der Breite für die Fahrzeugklassen M1 und N1 unberücksichtigt. Selbstverständlich müssen bei der Mitführung von Ladung auch alle weiteren relevanten Anforderungen (, Ladungssicherung und Gewichte) der VRV sowie fahrzeugtechnische und typengenehmigungsrelevante Spezifikationen des Fahrzeugs () eingehalten werden. Wir hoffen, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben. Freundliche Grüsse David GlöcklerSpezialist Fahrzeugvorschriften Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEKBundesamt für Strassen ASTRAAbteilung StrassenverkehrFahrzeugsicherheit und Aufsicht
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