Frage Mit dem Pickup-Camper in die Schweiz.

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1 Monat 6 Tage her - 1 Monat 6 Tage her #21 von Picco
Hoi Holger

Ok danke Picco! In Höhe über 2m... dann passt das ja. Das ist aber eigentlich für ein Womo mit schweizer Zulassung. Ich will aber garnicht immigrieren :-)
Wenn Du wüsstest wie schön es hier ist...

Natürlich bezieht sich der Beitrag auf Wohnmobile mit schweizer Zulassung, aber das bedeutet auch dass man bei einem eingetragenen Wohnmobil eine bis zu 15cm auftragende Markiese auf über 2,0m Höhe ab Strasse haben darf, sofern die Gesamtbreite damit 2,55m nicht überschreitet und keine scharfen Kanten oder Spitzen hat.
Also darf man auch mit einer deutschen, chinesischen oder von mir aus auch zambischen Zulassung bei einem Wohnmobil in über 2,0m Höhe eine bis zu 15cm auftragende Markiese haben die keine scharfen Kanten oder Spitzen hat.
Nicht aber wenn die Kabine Ladung ist...denn dann ists ja kein Wohnmobil.
Letzte Änderung: 1 Monat 6 Tage her von Picco.
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1 Monat 5 Tage her #22 von campr
Hallo zusammen,

ich habe meine Kabine beim TÜV in Süddeutschland eintragen lassen. Fahr am besten noch zuerst bei einer LKW Waage vorbei und lass dein Fahrzeug mit Wiegeprotokoll wiegen. Beim TÜV wird dann das Gesamtfahrzeug vermessen und die neuen Fahrzeugmaße und das Leergewicht dokumentiert. Hat bei mir ca. 85€ gekostet.
Dann beim Landratsamt in die Papiere eintragen lassen, nochmal ca. 70€.
Hat auch den Vorteil, dass du dann das Fahrzeug als Wohnmobil versichern kannst, dann ist die Kabine auch im abgeladenen Zustand versichert. KFZ Steuer bezahlst du aber nach wie vor für LKW, also nach Gewicht nicht nach Hubraum.

Manchmal stellt sich der TÜV ein bissl dumm, mich hat der TÜV Prüfer gefragt, ob ich denn meinen Einkauf bei OBI auch eintragen lassen möchte. Aber wenn du ein wenig hartnäckig bleibst, dann schauen die auch mal in Ihren Merkblättern nach. Mein TÜV Prüfer war dann doch etwas überrascht, dass man diese Art von Ladung sehr wohl eintragen kann.

Gruß
Michael

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1 Monat 2 Tage her #23 von balanceistisches
balanceistisches antwortete auf Mit dem Pickup-Camper in die Schweiz.

Richtig ,in der CH darf Ladung seitlich nicht überstehen .
Mir ist kein Fall bekannt der wegen der Wohnkabine angehalten wurde und Strafe zahlen müsste . 
Das heißt jetzt nicht das bei einer allgemeinen Kontrolle oder Unfall das nicht kontrolliert wird .
Die Strafen sind , glaub ich , pro cm .
Zu dem genauen Tarif kann vermutlich picco was dazu sagen .

Ja, du hast recht: In der Schweiz darf Ladung bei mehrspurigen Fahrzeugen, also auch bei Pickups mit Wohnkabine als Ladung, seitlich grundsätzlich nicht überstehen (Art. 73 Abs. 2 VRV / Verkehrsregelnverordnung).

Die Strafen sind bis 50 cm Überbreite oft 200 CHF und
bis 100 cm 400 CHF.
 

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1 Monat 2 Tage her - 1 Monat 2 Tage her #24 von Malamute
Malamute antwortete auf Mit dem Pickup-Camper in die Schweiz.
Hallo an Alle,
für alle in Österreich die aus einem Pickup LKW mit Wohnaufbau ein Wohnmobil machen wollen, es ist möglich die Kabine eintragen zu lassen (Auskunft von der Abteilung Verkehrswesen der Landesregierung).
Klingt ja vorerst gut, aber jetzt kommts aus dem LKW wird ein Wohnmobil und dann ist Ö die NOVA zu bezahlen, auch rückwirkend und das wären bei meinem 5 Jahre alten Ford Ranger zwischen 10.000.- und 20.000.- Euro je nachdem welchen Abgaswert (min-max-durchschnitt) man zur Berechnung nimmt. Damit hat es sich erledigt für mich.
LG Herwig
Letzte Änderung: 1 Monat 2 Tage her von Malamute. Begründung: Formatierung

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1 Monat 1 Tag her #25 von Tangente
Tangente antwortete auf Mit dem Pickup-Camper in die Schweiz.
Hallo Herwig!
Kabine als Wohnmobil in Österreich? Warum sollte man das tun? Was soll es bringen?
Ein PU bis 3,5 T wird nach den Motordaten besteuert (Motorbezogene Versicherungssteuer) und es hat keinen Einfluss, ob das eine N-Zulassung oder ein PKW ist. Diese Steuer ist also gleich ob PU als LKW mit Kabine als Last oder Wohnmobil.
Ein Unterschied ist nur, dass eine N-Zulassung (Nutzfahrzeug) jährlich zur Überprüfung muss, aber keine NOVA beim Neukauf anfällt, der PKW beim Erstkauf die NOVA abführen muss und nicht jährlich zur Überprüfung muss.
Um die NOVA zu genau bestimmen, gibt es von der Finanz (Finanz.at) gute Rechner im Internet.
Grüße Gerhard

1964 Kleines Zelt > großes Zelt > T2 > Pause nach Start in die Selbständigkeit > Zeltanhänger > Nordstar 6L > Nordstar Camp compact > Geo Camper auf D Max 1 1/2 # PU seit 1998, Kabine seit 1999 # 46 Länder - 4 Kontinente (nicht nur mit Kabine)

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1 Monat 22 Stunden her #26 von Fangorn
Fangorn antwortete auf Mit dem Pickup-Camper in die Schweiz.
Nicht das hier jetzt was durcheinander geschmissen wird. 
Es geht bei der Eintragung der Kabine in die Fahrzeugpapiere nicht um eine Umschreibung auf Wohnmobil, sondern um Wahlweise Wohnmobil. 
Und das auch NUR damit die Maße von PickUp MIT Kabine im Schein stehen für den Fall das man eventuell mal in die Schweiz will.

Damit müsste man sich natürlich auch darum Kümmern, das die Kabine, im Falle eines Einzelverkaufs von PU und Kabine, wieder aus den Papieren verschwindet. 

Das wird aber bei diesem Thema gerne vergessen. 

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4 Wochen 10 Stunden her #27 von Buggy3
Wichtige Regelungen zum seitlichen Überstand (Schweiz/Deutschland):
Grundsatz: Die Ladung darf das Fahrzeug seitlich nicht überragen, ausgenommen hiervon sind in der Regel nur unteilbare Sportgeräte oder landwirtschaftliche Güter.
Maximalbreite: Fahrzeug inklusive Ladung darf die zulässige Breite (meist 2,55 m) nicht überschreiten.
Die Wohnkabine ist als unteilbares Sportgerät uzu bezeichnen und somit legal als Ladung anzusehen Darf abrer nicht fest mit dem Chassis verschraubt sein Guten Spannschlösser sind normale Ladungssicherung und entsprechend zu handhaben. Gruss aus der Scxhweiz René

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4 Wochen 10 Stunden her #28 von Stefan
Moin.

Das sind ja ganz neue Erkentnisse. Hoffentlich weiss der Polizist das auch, mit dem Sportgerät... Kabinen-Sport.


Gruß Stefan

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4 Wochen 9 Stunden her #29 von BiMobil
BiMobil antwortete auf Mit dem Pickup-Camper in die Schweiz.
Servus Rene 

Das sind in der Tat neue Erkenntnisse.

Es wär natürlich toll wenn man dazu ein Papier oder einen Link hätte zum Ausdrucken .
Dann ist die Diskussion mit der Polizei   etwas entspannter .
 
In  Holgers Link unten auf Seite 10 Punkt 7.3  ist ja die Zulassung der Wohnkabine beschrieben  , was uns allerdings auch nicht weiter bringt .

Gruß Rudi
ISUZU DMax 2,5 l , 163 PS mit BiMobil 220 Selbstausbau
seit 1988 Pick up / seit 1989 mit Kabine
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3 Wochen 6 Tage her #30 von Picco
Hoi Buggy3

Wichtige Regelungen zum seitlichen Überstand (Schweiz/Deutschland):
Grundsatz: Die Ladung darf das Fahrzeug seitlich nicht überragen, ausgenommen hiervon sind in der Regel nur unteilbare Sportgeräte oder landwirtschaftliche Güter.
Maximalbreite: Fahrzeug inklusive Ladung darf die zulässige Breite (meist 2,55 m) nicht überschreiten.
Die Wohnkabine ist als unteilbares Sportgerät uzu bezeichnen und somit legal als Ladung anzusehen Darf abrer nicht fest mit dem Chassis verschraubt sein Guten Spannschlösser sind normale Ladungssicherung und entsprechend zu handhaben. Gruss aus der Scxhweiz René
Wie kommst Du auf diese Erkenntniss?
Insbesondere wie kommst Du drauf dass die Wohnkabine ein Sportgerät sein soll?
Ich kenne nur die Ausnahme des innerhalb der maximalen 255cm seitlich bis 20cm überstehenden Veloträger und im Merkblatt der MFK-Vereinigung steht auch nichts anderes ausswer die Markise auf über 2m Höhe mit maximal 15cm Aufbau.

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3 Wochen 6 Tage her #31 von Lender
@Buggy3

Hast du dafür eine Quelle? Im Idealfall aus der VTS/STVO.
Der Freund eines Kumpels vom Schwager zählt bei der Polizei leider nicht.

Gemäss den mir bekannten Unterlagen darf nur ein Fahrrad, und nicht ein allgemeines Sportgerät, das Fahrzeug seitlich überragen. Zudem darf die Breite mit Fahrrad nur 2m betragen.

Zitat aus dem ASA Merkblatt 25 Seite 8:
"Grundsätzlich darf die mitgeführte Ladung das Fahrzeug seitlich nicht überragen.Ausnahme: Fahrräder auf Heckträgern an schmäleren Motorfahrzeugen; sie dürfen das Fahrzeug seitlich um maximal je 200 mm überragen, jedoch die Höchstbreite von 2'000 mm nicht überschreiten."

Quelle (das bereits mehrfach verlinkte ASA-Merkblatt 25):
asa.ch/wp-content/uploads/online-bibliot..._25_d_003/index.html

Das Tandem hinten quer geht also auch nicht.

Gruess Leon

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6 Stunden 48 Minuten her #32 von Huckepackschläfer
Huckepackschläfer antwortete auf Mit dem Pickup-Camper in die Schweiz.
Hallo, ich hatte dann wohl die letzten 5Jahre immer Glück (fahren 2x im Jahr durch die CH) War gestern auf 3verschiedene TÜV,s erst der dritte wollte mir helfen! Hat gut 2std sich Zeit genommen ,hat telefoniert, im Internet gesucht , und meinte es geht ,ABER ich müsste : 3. Bremsleuchte einbauen ,4 x Seitenleuchten, und den hinteren Überhang begrenzen unter 40cm ! Im Internet steht nur eine Seitenleuchte pro Seite ,3. Bremsleuchte habe ich jetzt schon ,das mit dem Überhang wird schwierig ,Seitenleuchten muß ich noch mal mit Ihm bereden ,auch der Eintrag als WOMO ist Mist ,ich dürfte dann ohne Kabine nicht mehr fahren !!
Gruß Werner

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