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Frage KfZ-Steuer 2016
- Volker1959
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Dann noch 100L Diesel in den Tank, dann bleibt beim 3,5tonner für die Fahrgäste nicht mehr viel und die Ladefläche muß komplett leer bleiben

Den Tüvlern die solche Eintragungen machen gehört ein Berufsverbot ausgesprochen! Wenn ich mit den Nebenwirkungen von über 3,5 Tonnen nicht leben kann/will dann lass ich es einfach und fahre Mini PU`s :Meinung:
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- Stefan
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Man wird doch immer schön brav auf die Sachlage hingewiesen, natürlich wird auch berechnet, ob das zul. GG nicht überschritten wird wenn alle Sitzplätze belegt sind. GGf. werden einfach welche ausgetragen.
Solch Eintragung fordert man doch selbst. Das weiss man doch, das die Pritsche leer bleiben muss sofern alle Plätze belegt sind.
Diesen Leuten gleich ein Berufsverbot aussprechen...?
Was spricht gegen 5.5 Tonnen GG? Die 80 km/h können es doch wohl nicht sein?
Gruß Stefan
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- manfred65
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Was spricht gegen 5.5 Tonnen GG? Die 80 km/h können es doch wohl nicht sein?
@Stefan: Doch, genau daran hakt es bei Einigen!
1. (Haupt-) Argument: NUR noch 80 km/h
2. Argument: GO-Box in Österreich
3. Argument: Wenn der Nachwuchs mal wegfahren will braucht er den C1-Führerschein

zu 1.) Meiner sollte auch begrenzt werden, aber offensichtlich hat die Rechnung des Programmers genügt :oops: Ok, er läuft auch deutlich schneller als 80 km/h. Was ich jetzt schneller fahre muss ich selbst verantworten (und dosieren)
Überland reichen mir 80-90 und auf der BAB 100-110. Wenn ich damit bei den Reisebussen mitschwimme fragt niemand danach!
Die Überladung ist aber eine feste Grösse, die im Falle eines Unfalles den Versicherungsschutz kosten kann. Wenn sich die Versicherungen rauswinden können fragen die nicht ob das Auto das Gewicht technisch problemlos packt, weil dafür gebaut!
Die Papierform zählt!
zu 2.) ...es ist sicher kein Vergnügen wenn der Sheriff in Österreich nach einer Wiegung ( ...und Waagen gibts an JEDER Autobahn )
nicht nur die Überladung sondern auch noch den Tatbestand der Mautprellerei feststellt!
zu 3.) UNSERE Jugend schicke ich nicht ILLEGAL OHNE gültige Fahrerelaubnis los! Wenn sie mit dem Ding verreisen wollen müssen sie den Lappen machen! Basta!
Das ist aber ein Problem dass nicht nur uns Wohnkabinenfahrer sondern auch 50% der Weissware-Flotte betrifft.
:soops: Eigentlich wollte ich ja nichts mehr dazu schreiben.
LG aus Mittelschwaben
Viola und Manfred
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- Volker1959
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Ich sehe das so Stefan :roll:Stefan schrieb: Aber Volker, das ist doch Quatsch.
Gruß Stefan
Wenn bei so einer fetten Kiste bei einer Ablastung nur noch 250 Kilo Nutzlast übrig bleiben ist der Betrug doch schon vorprogrammiert.
Ich hab mir vor Jahren mal ein 10m Ami Womo mit riesigem Slide (10 Tonner) abgelastet auf 7,5t angeschafft! Der hatte schon leer ohne Wasser über 7,5 Tonnen :lol:
Der hatte eine Nutzlast laut Papieren von 300 Kilo, wobei wie gesagt das Leergewicht von 7200 Kilo schon nicht stimmen konnte!
Ich habs dann lieber nicht gekauft obwohl er günstig war !
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Mein "Setup": Ranger, BJ 2015, Extrakabine, aufgelastet
Ich war neulich beim Tüv und fragte nach, was ich beim Ausbau eines der Notsitze noch ändern/umbauen müsse, damit er mir mir den "Dreisitzer" bescheinigen würde.
Der Prüfer war sehr nett und wollte nur, dass ich nach Ausbau des Sitzes und des Gurtes durch Einbau eines (halbhohen) Brettes oder Netzes gesichert ist, dass keine Ladung nach vorne durchfallen kann.
Eine Verwschweißung der Gurtaufnahme wäre (wörtlich) Blödsinn, denn ggf. wollte ich oder der nächste Besitzer des Fahrzeugs das ja später mal wieder ändern lassen.
Sehr vernünftige Ansicht!!
Er empfahl nur, mich vorab beim Zoll zu erkundigen, ob der Ausbau nur eines Sitzes ausreichend ist, um die steuerliche Einstufung als LKW zu erhalten. Nicht dass ich bei Ihm das Gutachten zahlen würde und das mir dennoch nichts nützt.
Das tat ich dann auch und habe mich mit einer netten Dame beim Hauptzollamt in Saarbrücken unterhalten.
Diese sagte mir, dass ich gute Chancen hätte, nach Auflastung und Ausbau eines Sitzes als LKW besteuert zu werden, können mir das aber nicht zusagen, da es darauf ankommt, wie ihr Computerprogramm, in das die geänderten Daten dann nach Mitteilung durch die Zulassungsstelle eingegeben werden, das KFZ dann "einstufen" wird.
Das hat mich dann auch nicht schlauer gemacht!
cu, Norbert
Ranger Extracab - Tischer Box 240
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dann kannst du denen das BFH Urteil um die Ohren hauen.
Da steht schwarz auf weiß
2 Sitzplätze plus Fahrersitz.
das Urteil müßte ich aber erstmal suchen :lol:
Gruß Rudi
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BiMobil schrieb: @Norbert
dann kannst du denen das BFH Urteil um die Ohren hauen.
Da steht schwarz auf weiß
2 Sitzplätze plus Fahrersitz.
das Urteil müßte ich aber erstmal suchen :lol:
Wer da wohl am längeren Hebel sitzt

Von 2009-2017 Navara (V6) Double Cab & Tischer Box 240 ca. 200 tkm mit Schneckenhaus.
Seit 2018 Dodge Ram 1500 CrewCab mit Prins Gasanlage u. umgebauter Tischer Box 240 = 130tkm bis dato....
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BiMobil schrieb: @Norbert
dann kannst du denen das BFH Urteil um die Ohren hauen.
Da steht schwarz auf weiß
2 Sitzplätze plus Fahrersitz.
das Urteil müßte ich aber erstmal suchen :lol:
DasUrteil findest du im Internet, einfach mal googeln.
Auf dieses Urteil bezog sich auch meine Annahme, das über kurz oder lang alle Pickups mit mehr als 3 Sitzplätzen als LKW versteuert werden.
Bei diesem Urteil einfach mal die Begründungen durchlesen:
Zitat vom Link
"Nach § 2 Abs. 2a KraftStG a.F. gelten als Personenkraftwagen u.a. auch Geländefahrzeuge mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz, die der Klasse N1, Aufbauart BA angehören, wenn diese vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Die Beurteilung, ob ein Fahrzeug vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut ist und damit als PKW einzustufen ist, oder ob ein anderes Fahrzeug im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) anhand von Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs vorzunehmen (z.B. BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2006 VII B 125/06, BFH/NV 2007, 767). Als für die Einstufung relevante Merkmale zu berücksichtigen sind z.B. die Zahl der verkehrsrechtlich zulässigen Sitzplätze, die Größe der Ladefläche, die verkehrsrechtlich zulässige Zuladung, die Ausstattung mit Sitzbefestigungspunkten und Sicherheitsgurten, die Verblechung der Seitenfenster, die Beschaffenheit der Karosserie und des Fahrgestells, die Motorisierung und die damit erreichbare Höchstgeschwindigkeit, das äußere Erscheinungsbild und bei Serienfahrzeugen die Konzeption des Herstellers (BFH-Urteile vom 26. November 1991 VII R 88/90, BFH/NV 1992, 414; vom 5. Mai 1998 VII R 104/97, BStBl II 1998, 489; vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810 und vom 1. August 2000 VII R 26/99, BStBl II 2001,72).
Der Eignung und Bestimmung zur Personenbeförderung steht es grundsätzlich nicht entgegen, dass Fahrzeuge neben der Beförderung von Personen auch dem Transport von Gepäck oder anderer Güter im privaten oder gewerblichen Bereich dienen oder zu dienen bestimmt sind, wie dies z.B. bei Kombinationskraftwagen der Fall ist. Bestandteil des Regelungsplans des historischen Gesetzgebers war es nämlich, unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Kraftfahrzeuge als PKW zu bezeichnen, die nach ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und bestimmt waren, nicht nur Personen (einschließlich ihres üblichen Gepäcks) zu befördern, sondern einem weiteren Hauptzweck zu dienen (BFH-Urteile vom 22. Juni 1983 II R 64/82, BFHE 138, 493, BStBl II 1983, 747, und in BFHE 228, 437, BStBl II 2010, 994)."
Quelle:https://openjur.de/u/756946.html
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ich weiß Oli , es zählen mehrere Faktoren.Bearded-Colliefan schrieb: Wer da wohl am längeren Hebel sitzt
aber mit der Sitzplatzgeschichte
(3 Gesamt ) können sie nicht mehr argumentieren.
Gruß Rudi
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"Werden die pick-up Fahrzeuge als LKW oder als PKW versteuert?
Die Steuer richtet sich nach Fahrgastraumlänge, gemessen vom Bremspedal bis zur Fahrerhausrückwand. Falls diese länger ist als die Pritschenlänge wird das Fahrzeug als PKW versteuert. (z.B. Nissan Navara Doppelkabiner)"
Tatsächlich richtet sich die Steuer nach Bodenfläche des Fahrerhauses zu nutzbare Fläche der Ladepritsche.
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mingelopa schrieb: Die Steuer richtet sich nach Fahrgastraumlänge, gemessen vom Bremspedal bis zur Fahrerhausrückwand. Falls diese länger ist als die Pritschenlänge wird das Fahrzeug als PKW versteuert. (z.B. Nissan Navara Doppelkabiner)"
Der Zoll hat bei mir exakt so gemessen, allerdings auch noch jeweils mit Breite.
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- mingelopa
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Die Radkästen wurden bei mir nicht abgezgen. Wenn ich mal einen m3 Styroporkügelchen transporteren muss, stapele ich die doch nicht um die Radkästen drumherum.
Wolfgang
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Wolfgang13 schrieb: Die Radkästen wurden bei mir nicht abgezgen..
die werden auch nicht abgezogen , da gibts ein BFH Urteil dazu
( das such aber jetzt nicht raus )
reicht aber für die DoKa trotzdem nicht .
das geht nur mit einer 2 m Kommunalpritsche
oder 2 Sitze austragen
oder BE Zulassung ( teilweise )
Gruß Rudi
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- mingelopa
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BiMobil schrieb:
reicht aber für die DoKa trotzdem nicht .
das geht nur mit einer 2 m Kommunalpritsche
Meine Pritsche ist 1,70 m lang, exakt die Abmessungen wie Original Defender Ladewanne, aber ohne Radkästen.
Und das hat gereicht.
Cheers Michael
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Nach den BFH Urteilen zählen ja mehrere Faktoren ,
da ist eine minimal größere Ladefläche auch keine Garantie .
vielleicht weil dein Landy VMax-LKW typisch "nur ca. 130 km/h " schafft
im Vergleich zu 180 km/h bei den jap. PU
Gruß Rudi
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- mingelopa
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BiMobil schrieb:
vielleicht weil dein Landy VMax-LKW typisch "nur ca. 130 km/h " schafft
im Vergleich zu 180 km/h bei den jap. PU
130 :haumichweg: :haumichweg: :haumichweg:
Das interessiert die aber nicht. Erstaunlich war, dass ich beim Wechsel vom Finanzamt zum Zoll keinen Einspruch einlegen brauchte. Lief alles weiter wie zuvor. Zum Glück, weil 840 € zu 210 € ist schon ein Riesen-Unterschied, im Gegensatz zu Deinem 180 km/h laufenden Japan-Pick-Up.
Cheers Michael
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