Frage Sonntagsfahrverbot
- &soweiter
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gilt nun eine Vereinbarung der Länder, die sagt:
1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:
...
1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden.
Gratuliere den Betroffenen!
Gruß Werner
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- zobelix
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ist das aufs ganze gespann zu beziehen?hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t
meiner meinung nach ja
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- Mark
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Gruß M@rk Ford Ranger Doka Limited und Tischer Trail 230S
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- Volker1959
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Ist das Amtlich???
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- joschka
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Gruß, Joschka
Greetz - Joschka
....der niemals aufgibt....
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- QuestMan
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Gibts das auch als Link. :
Schätze mal man ist gut beraten, das schriftlich mit zu führen.
Glaube kaum, daß sich das bei allen grünen Männchen so schnell rumspricht.
Grüße
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- &soweiter
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Hier noch eine wesentliche Passage daraus:
Die Länderarbeitsgruppe hat nach einer umfassenden Bestandsaufnahme der in den einzelnen Län-dern vorherrschenden Verwaltungspraxis sowie Gesprächen mit Verbänden und Unternehmen der Speditionswirtschaft eine Vereinbarung der Länder zur übereinstimmenden Handhabung der Re-gelungen des § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO erarbeitet. Diese wurde von der VMK in ihrer Sitzung am 9./10.10.2007 einstimmig als Grundlage für die Ausrichtung der Ausnahmegeneh-migungspraxis der Straßenverkehrsbehörden gebilligt.
Unter Berücksichtigung dieser Vereinbarung der Länder ist bei der Genehmigung von Ausnahmen
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1
Nr. 7 StVO im Land Bremen künftig nach folgenden Regelungen zu verfahren:
1. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt nicht für:
1.1 Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
1.2 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr
als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
1.3 Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören,
wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge
(auch mit Anhänger),
1.4 selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
1.5 Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
1.6 Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken
hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt
werden.
Hinweis:
Mit diesem Katalog der generell nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffenen Fahrzeuge wird die bisher in der VwV zu § 30 Abs. 3 StVO vorgenommene Aufzählung wesentlich erweitert. In allen genannten Fällen entfällt damit künftig ein Ausnahmegenehmigungsverfahren.
Hab das vorliegen als *.doc des nördlichen Bundeslandes
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- Mark
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Es werden Gesetze gelockert....Hut ab
Gruß M@rk Ford Ranger Doka Limited und Tischer Trail 230S
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- Huegelcamper
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Grüße vom Hügel
Stefan
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- &soweiter
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Und die anderen Bundesländer?
Da rufste am besten mal dein Straßenverkehrsamt an, erklärst denen das Ergebnis der Länderarbeitsgruppe, das für alle gilt, fragst nach der Umsetzung in deinem Bundesland.
Wenn sie rumzicken, sachst du ihnen, du willst aber am Sonntag deinen Hänger von der Bremer Landesgrenze abholen, wo du ihn sicherheitshalber hast stehen lassen. So geht eben Förderalismus ...
Werner
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- QuestMan
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Beschluss der Verkehrsministerkonferenz am 9./10. Oktober 2007 in Merseburg
Punkt 7.1 der Tagesordnung:
Sonn- und Feiertagsfahrverbot
1. Die Verkehrsministerkonferenz nimmt den Bericht Niedersachsens zu den Ergebnissen
der Länder-Arbeitsgruppe zur Kenntnis.
2. Die Verkehrsministerkonferenz wird darauf hinwirken, dass sich die
Genehmigungspraxis der zuständigen Stellen in den Ländern an dem erarbeiteten
Katalog ausrichtet.
das läßt ja hoffen.
Grüße
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- Chevy Power
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in der gesamtmasse ist der anhänger mit drin.
an sonsten trifft das wieder mit den 3achsen zu.
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- Volker1959
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Ne das glaube ich nicht so einfach!Chevy Power schrieb: ne,ne leute,
in der gesamtmasse ist der anhänger mit drin.
an sonsten trifft das wieder mit den 3achsen zu.
Bei dem Gespanngewicht wird von "Zuggesamtgewicht" gesprochen!
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- holger4x4
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Straßenverkehrsordnung ist doch Bundessache und nicht Ländersache, oder wie?
Gruß, Holger
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- &soweiter
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Auch Trachtengruppen anderer Bundesländer haben mittlerweile Dienstanweisungen a la Bremen erhalten.
Also: Den ganzen Mist ausdrucken, falten, mitnehmen.
Und mit Hänger am Fahrzeug bis zu 3,5 t fahren.
Und beim nächsten Mal in aller Ruhe mit evtl. grünen Männlein diskutieren.
Falls sie was wollen: Nichts zahlen, nichts anerkennen.
Und dann in aller Ruhe den großen Dienstweg gehen im Falle aller Fälle.
Die ordentliche Republik früherer Zeiten iss nu halt ma weg.
Jetzt gelten hierzulande eben auch Simbabwe-Bananenrepubliks-Regeln.
Der Bürger beginnt sich drauf einzustellen ...
Werner
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- Huegelcamper
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Also eine verfahrensanweisung..... und nun dasbei der Genehmigung von Ausnahmen
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot für Lkw nach § 30 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit § 46 Abs. 1
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- T5
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Danke!!!
Viele Grüße
Friedhelm
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- joschka
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nachdem ich mich (soweit das derzeit überhaupt möglich ist) mal versucht hab etwas schlau zu machen mal soviel dazu:
Vorweg - und nur weils auch in einigen anderen Foren wohl immer wieder unklar ist - das Sonntagsfahrverbot bezieht sich zunächst mal
- OHNE Anhänger auf ALLE LKW ÜBER 7,5t zGG
- MIT Anhänger auf ALLE!!! LKW
Davon gibts natürlich Ausnahmen, die im Einzelfall beantragt werden müssen bzw. solche die bereits im Gesetz festgelegt sind.
Jetzt hoff ich schwer, dass ich mich nicht irre oder irgend eine Info übersehen habe, aber wie in Werners Zitat oben ja schon zu lesen ist: Was hier bislang geändert wurde ist offenbar NUR (!) das Verfahren zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung in Bremen (und sonst - bislang jedenfalls - nix).
Und diese Änderung besagt eben, dass es in Bremen derzeit so gehandhabt wird, dass diese Ausnahmegenehmigung für LKW bis max. 3,5t zGG (Zugfahrzeug) als generell erteilt gilt. Insoweit ist es natürlich kein Widerspuch, dass das seitherige Ausnahmegenehmigungsverfahren für diese Fahrzeuge (in Bremen) damit derzeit entfällt.
Man fährt also rechtlich gesehen (auch als Bremer) weiterhin (Sonntags, als LKW, max.3,5t, mit Wohn/Sport/Freizeitanhänger) mit Ausnahmegenehmigung, nur dass das Verfahren diese zu erteilen geändert wurde. Und das "WIE" der Erteilung ist nun wahrlich Sache der jeweiligen Behörde. Ob man da als "nicht Bremer" unter Hinweis auf die dortige Verfahrenspraxis (woanders wie auch dort) weiterkommt, will ich mal mit ein paar Fragezeichen versehen. Ist aber eine Frage der Praxis und steht auf einem ganz anderen Blatt. Einen sog. Rechtsanspruch für nicht Bremer kann ich da jedenfalls bisher leider noch nicht sehen.
BITTE versteht das jetzt nicht als Zeigefingergefuchtel. Ich geh da bei uns selbst wahrlich nicht mit allem konform. Ich konnt aber bislang tatsächlich nichts anderes erkennen. Und sollte man sowas fehlinterpretieren ist man eben schnell mal unter falschen Vorzeichen unterwegs. Wenn da nun jemand andere / bessere Quellen hat bitter her damit - interessiert mich nämlich beruflich wie privat brennend!
Greetz, Joschka
Greetz - Joschka
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- Michael aus Erfurt
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LKW ÜBER 7,5t zGG
heisst es nicht korrekt ab 7,5t zGG???
Gruß Michael
Gruß Michael
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jetzt Tischer XN 65 auf VW T3
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- joschka
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Greetz - Joschka
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