Frage ergebniss steuerdiskusion
- zobelix
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Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung
Drucksachen:
229/05 , 229/05 (Beschluss)
Ausschussbeteiligung:
Fz (fdf) - U - Vk - Wi
Beschlusstenor:
Einbringung einer Neufassung
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- DerEine
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Für Doka Besitzer dürfte der folgende Wortlaut recht interessant sein!
Zu § 2 Abs. 2b Nr. 3
Bei den Pick-up-Fahrzeugen und Pritschenwagen überwiegt aufgrund der offenen Ladefläche,
der Aufbauart und der Zuladung die Lkw-typische Beschaffenheit. Dies gilt gleichermaßen
für Fahrzeuge mit Einzel- und mit Doppelkabine. Es ist daher sachgerecht, diese Fahrzeuge
nach dem Fahrzeuggewicht zu besteuern.
Wenn der auch im Beschluss drin steht dann gibt es doch noch ein kleines Geschenk zu Weihnachten!
cu Andreas
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- zobelix
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Der Bundesrat hat in seiner 818. Sitzung am 21. Dezember 2005 beschlossen, den beigefügten Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 1 des Grundgesetzes beim Deutschen Bundestag einzubringen.
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung kraftfahrzeugsteuerlicher Vorschriften auch hinsichtlich der Wohnmobilbesteuerung
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 2a und 2b eingefügt:
„(2a) Als Personenkraftwagen im Sinne des § 8 Nr. 1 gelten auch:
1. Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge, die der Klasse N1, Aufbauart BB, nach Anhang II C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-staaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraft-fahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) entsprechen mit drei bis acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz;
2. Mehrzweckfahrzeuge, entsprechend Aufbauart AF, die nach Anhang II C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 gelten;
3. Fahrzeuge, die als sog. Büro- oder Konferenzmobile straßenverkehrs-rechtlich zugelassen sind;
4. sog. Pick-up-Fahrzeuge, die der Klasse N, Aufbauart BA, nach Anhang II C Nr. 3 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates entsprechen;
5. Wohnmobile nach Anhang II A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.
Voraussetzung bei den Fahrzeugen im Sinne der Nr. 1 bis 4 ist, dass die genannten Fahrzeuge vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Das ist der Fall, wenn die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
(2b) Als andere Fahrzeuge im Sinne des § 8 Nr. 2 gelten auch Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates.“
2. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die Steuer bemisst sich für Wohnmobile im Sinne des § 2 Abs. 2a Nr. 5 mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Dezember 2005 nach § 8 Nr. 2 und ab 1. Januar 2006 nach § 8 Nr. 1. Die Steuer, die sich bei Anwendung der Steuersätze nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis f ergibt, ermäßigt sich in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 für Wohnmobile im Sinne des § 2 Abs. 2a Nr. 5 mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t bis 3,5 t um 40 vom Hundert und über 3,5 t um 50 vom Hundert. Sie ermäßigt sich für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2010 für Wohnmobile im Sinne des § 2 Abs. 2a Nr. 5 mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t bis 3,5 t um 25 vom Hundert und über 3,5 t um 30 vom Hundert. Ab dem 1. Januar 2011 bemisst sich die Steuer für Wohnmobile im Sinne des § 2 Abs. 2a Nr. 5 mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t unter Anwendung der Steuersätze nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis f und ermäßigt sich um 20 vom Hundert."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft.
Begründung
I. Allgemeines
Auf der Grundlage der bis 30. April 2005 geltenden Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO und der dieser Bestimmung zugrunde liegenden Begriffsdefinition „Kombinationskraftwagen“ waren bisher bestimmte Fahrzeugarten als „andere Fahrzeuge“ im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG zu behandeln und demgemäß nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern. Dies galt insbesondere für folgende Fahrzeuge mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t:
- Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Mehrzweckfahrzeuge, Großraum-Limousinen, Kleinbusse und bauartähnliche Fahrzeuge (z. B. sog. Vans) - vgl. BFH-Urteile vom 31. August 1998, BFH/NV 1998, 1264 und BStBl II 1998, 487 -,
- Wohnmobile - vgl. BFH-Urteil vom 1. Februar 1984, BStBl II 1984, 461 -,
- sog. Büro- oder Konferenzmobile,
- sog. Pick-up-Fahrzeuge mit Doppelkabine.
Durch Artikel 1 Nr. 1 der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 2. November 2004 (BGBl. I S. 2712) wurde die für die bisherige kraftfahrzeugsteuerliche Sachbehandlung relevante Vorschrift des § 23 Abs. 6a StVZO mit Wirkung ab 1. Mai 2005 aufgehoben. Diese Bestimmung wurde 1969 lediglich zur verkehrsrechtlichen Klarstellung eingeführt, damit auch „Kombinationskraftwagen“ bis einschließlich 2,8 t bei Überholverboten mit dem Zusatz „ausgenommen Personenkraftwagen“ ausgenommen waren. Sie ist im Verkehrsrecht seit langem überflüssig, weil daran keine Rechtsfolgen mehr geknüpft sind. Sie steht außerdem nicht mehr im Einklang mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften.
Bei der Weiterentwicklung der Besteuerung für die in Frage stehenden Fahrzeuge lässt sich der Bundesrat insbesondere von folgenden Erwägungen leiten:
- Nach der Rechtsprechung des BFH sind die Finanzämter an die verkehrs-behördliche Einstufung von Fahrzeugen rechtlich nicht gebunden (BFH-Urteil vom 29. April 1997, BStBl II 1997, 627). Die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung von Kraftfahrzeugen richtet sich nach den objektiven Beschaffen-heitskriterien, insbesondere nach Bauart, Einrichtung und dem äußeren Erscheinungsbild der Fahrzeuge. Die objektive Beschaffenheit der Fahrzeuge ist dabei unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit zu würdigen (BFH-Urteil vom 1. August 2000, BStBl II 2001, 72). Auf die tatsächliche Verwendung der Fahrzeuge kommt es nicht an (BFH-Urteil vom 5. Mai 1998, BStBl II 1998, 489).
- Die Rechtsprechung lässt erkennen, dass eine kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung als Personenkraftwagen auch davon abhängig ist, dass die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs (BFH-Urteil vom 8. Februar 2001, BStBl II 2001, 368).
- Für Wohnmobile gelten Besonderheiten. Wohnmobile werden sowohl verkehrsrechtlich als auch nach der Richtlinie 70/156 EWG als Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M mit besonderer Zweckbestimmung angesehen.
II. Einzelbegründung
Zu Artikel 1 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes)
Zu Nummer 1
Zu § 2 Abs. 2a Nr. 1
Insbesondere für schwere Geländewagen, sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen und ähnliche Fahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t ergaben sich - im Vergleich zu bauartgleichen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 2,8 t - erhebliche kraftfahrzeugsteuerliche Vorteile, da für diese Fahrzeuge nicht die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für Personenkraftwagen, sondern die in der Regel deutlich günstigere Besteuerung nach dem zulässigen Gesamt-gewicht zur Anwendung kam. Eine derart unterschiedliche steuerliche Behandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die verkehrsrechtlich als Fahrzeugklasse M1, Anhang II A Nr. 1, der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) zugelassenen Fahrzeuge sind mit der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO zum 30. April 2005 aufgrund der verkehrsrechtlichen Behandlung und dem von der Rechtsprechung entwickelten Kriterium der objektiven Beschaffenheit wie Personenkraftwagen zu besteuern.
Die Vorschrift erfasst – auch zur Vermeidung von Steuerumgehungen - Geländefahrzeuge und andere Fahrzeuge, die der verkehrsrechtlichen Fahrzeug-klasse N1, Aufbauart BB, nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) entsprechen, die nach den kraftfahrzeug-steuerlich relevanten objektiven Beschaffenheitsmerkmalen (Bauart, Einrichtung und Erscheinungsbild) als Personenkraftwagen anzusehen sind. Die genannten Fahrzeuge sind aber nur dann nach § 8 Nr. 1 KraftStG zu besteuern, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche der Fahrzeuge. Der Begriff „Geländefahrzeug“ ist im Einzelnen in Anhang II A Nr. 4 der genannten Richtlinie geregelt.
Zu § 2 Abs. 2a Nr. 2
Nach Maßgabe des Anhangs II C Nr. 1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) sind als Personenkraftwagen der Klasse M1 auch sog. Mehrzweckfahrzeuge (andere als unter AA bis AE genannte Kraftfahrzeuge zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder von Gütern in einem einzigen Innenraum) anzusehen. Derartige Kraftfahrzeuge sind verkehrsrechtlich jedoch unter folgenden Voraussetzungen nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizieren:
a) Die Fahrzeuge haben außer dem Fahrersitz nicht mehr als sechs Sitzplätze.
b) Zusätzlich muss folgende Bedingung erfüllt sein:
P - (M + N x 6Cool > N x 68
Dabei bedeuten:
P = technisch zulässige Gesamtmasse in kg,
M = Masse in fahrbereitem Zustand in kg,
N = Zahl der Sitzplätze außer dem Fahrersitz.
Abweichend von dieser verkehrsrechtlichen Beurteilung ist es sachlich gerechtfertigt, solche - nicht als Fahrzeuge der Klasse M1 zu qualifizierende - Mehrzweckfahrzeuge kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen zu behandeln, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs.
Als Mehrzweckfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere sog. Sport-Utility-Vehicles (SUV), Großraum-Limousinen, Kleinbusse und ähnliche Fahrzeuge (insbesondere sog. Vans) in Betracht kommen.
Zu § 2 Abs. 2a Nr. 3
In den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Fahrzeuge, die als sog. Büro- oder Konferenzmobile straßenverkehrsrechtlich zugelassen sind. Für diese Fahrzeuge bestehen keine bindenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen, die den Aus-stattungsumfang festlegen. Dies erleichtert ausschließlich kraftfahrzeugsteuerlich motivierte Fahrzeugumbauten. Die sog. Büro- oder Konferenzmobile haben in der Regel Pkw-typische Beschaffenheitsmerkmale und sind häufig mit Großraum-Limousinen bauartverwandt. Es ist daher sachgerecht, derartige Fahrzeuge nach den für Personenkraftwagen geltenden Kriterien zu besteuern, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind.
Zu § 2 Abs. 2a Nr. 4
Bei sog. Pick-up-Fahrzeugen überwiegen die Pkw-typischen Beschaffenheits-merkmale, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs. Nach der bisherigen gefestigten Recht-sprechung des BFH sind solche Fahrzeuge (bis 2,8 t) unter der genannten Voraussetzung demgemäß als Personenkraftwagen zu besteuern (Urteil vom 8. Februar 2001, BStBl II 2001, 368).
Es ist daher gerechtfertigt, sog. Pick-up-Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerlich als Personenkraftwagen einzustufen, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Diese Voraussetzung ist in der Regel bei sog. Pick-up-Fahrzeugen mit Doppelkabine erfüllt, nicht dagegen bei entsprechenden Fahrzeugen mit Einzelkabine.
Zu § 2 Abs. 2a Nr. 5
Unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen Wohnmobile nach Anhang II A Nr. 5.1 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Verkehrsrechtlich sind Wohnmobile Fahrzeuge der Fahrzeugklasse M mit besonderer Zweckbestimmung. Diese verkehrsrechtliche Einstufung bestätigt, dass der wesentliche Hauptzweck dieser Fahrzeuge in der Personenbeförderung besteht. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, Wohnmobile mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz kraftfahrzeugsteuerlich als Personenkraftwagen einzustufen. Der Tatsache, dass es sich bei Wohnmobilen um Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung handelt, wird durch den vorgesehenen besonderen Steuertarif für Fahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t Rechnung getragen. Für Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis zu 2,8 t ist ein solcher besonderer Steuertarif nicht vorgesehen, weil bei diesen Fahrzeugen die Bedeutung der besonderen Zweckbestimmung, insbesondere die Nutzung zu Wohn- und Campingzwecken, weniger ausgeprägt ist und bereits bisher die emissionsbezogene Hubraumbesteuerung für Personenkraftwagen zur Anwendung kam.
Zu § 2 Abs. 2b
Bei den von der Vorschrift erfassten Kranken- und Leichenwagen nach Anhang II A Nr. 5.3 und 5.4 der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) handelt es sich um Fahrzeuge, bei denen - wie bisher - eine Gewichtsbesteuerung nach § 8 Nr. 2 gerechtfertigt ist.
Zu Nummer 2
Zu § 9 Abs. 1a
Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t werden für das Jahr 2005 noch nach Gewicht besteuert (§ 8 Nr. 2 KraftStG). Der besondere Steuertarif für Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t (vgl. Begründung zu § 2 Abs. 2a Nr. 5) sieht in den Jahren ab 2006 für diese Fahrzeuge den Ansatz pauschalierter Abschläge auf die Pkw-Steuer vor. Hierzu wird die Steuer, die sich aufgrund des jeweiligen Hubraums und Emissionsverhaltens bei Anwendung der Steuersätze nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a bis f ergibt, um bestimmte Vomhundertsätze ermäßigt. Die Höhe dieser Abschläge ist dabei je nach verkehrsrechtlich zulässigem Gesamt-gewicht wie folgt gestaffelt:
zulässiges Gesamtgewicht Abschlag (in Prozent)
über 2,8 t bis 3,5 t 40 in 2006 bis 2008, 25 in 2009 und 2010 sowie ab 2011 dauerhaft 20
über 3,5 t 50 in 2006 bis 2008, 30 in 2009 und 2010 sowie ab 2011 dauerhaft 20
Die Abschmelzung der Abschläge soll besonderen Härten bei solchen Wohnmobilen Rechnung tragen, die aufgrund der bisherigen nicht hubraum- und emissionsbezogenen sog. Gewichtsbesteuerung nach § 8 Nr. 2 KraftStG ohne Berücksichtigung der Schadstoffemission besteuert wurden. Stufenweise erfolgt der Übergang zur ausschließlich hubraum- und emissionsbezogenen Pkw-Besteuerung nach § 8 Nr. 1 KraftStG. Die Halter dieser Wohnmobile haben damit ausreichend Zeit, sich auf die geänderte Kraftfahrzeugbesteuerung einzustellen. Der besonderen Zweckbestimmung der Wohnmobile mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t wird ab dem 1. Januar 2011 durch einen Abschlag von 20 v.H. auch weiterhin Rechnung getragen.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Diese Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Mai 2005 in Kraft. Es handelt sich um eine unechte Rückwirkung, da die steuerlichen Folgen der Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO für die im Gesetz genannten Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2,8 t seit Verkündung der Siebenundzwanzigsten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) im November 2004 allgemein bekannt sind. Die Fahrzeughalter konnten insoweit nicht auf eine fortgesetzte allgemeine Anwendung der bisherigen Finanzrechtsprechung über den 1. Mai 2005 hinaus vertrauen. Der Gesetz-entwurf wurde zudem vor dem 1. Mai 2005 in den Bundesrat eingebracht.
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- QuestMan
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Irgenwo ist hier dann doch ein Widerspruch drin:
Zu § 2 Abs. 2a Nr. 4
Bei sog. Pick-up-Fahrzeugen überwiegen die Pkw-typischen Beschaffenheits-merkmale, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind, also die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche größer ist als die Hälfte der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs. Nach der bisherigen gefestigten Recht-sprechung des BFH sind solche Fahrzeuge (bis 2,8 t) unter der genannten Voraussetzung demgemäß als Personenkraftwagen zu besteuern (Urteil vom 8. Februar 2001, BStBl II 2001, 368).
Es ist daher gerechtfertigt, sog. Pick-up-Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerlich als Personenkraftwagen einzustufen, wenn sie vorrangig zur Personenbeförderung ausgelegt und gebaut sind. Diese Voraussetzung ist in der Regel bei sog. Pick-up-Fahrzeugen mit Doppelkabine erfüllt, nicht dagegen bei entsprechenden Fahrzeugen mit Einzelkabine.
Mit dem oben rot markierten Regelwerk, dürften sie selbst die meisten 1 1/2 Kabiner noch kriegen.
Grüße
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- zobelix
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du hast selbst das wichtige rot gemacht.
es ist halt beamtendeutsch.
die nutzfläche setzt sich zusammen aus ladefläche und personenbeförderungsfläche addiert ergibt das die gesamte nutzfläche.
anders herum die personen...fläche ist größer als die ladefläche.
das ist bei den meisten japanischen dokas der fall
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- DerEine
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Deswegen schrieb ich ja auch wenn das nachher auch so im Beschluss steht....!
So wie das aber aussieht tut es das nicht!
cu Andreas
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- ente
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Ich fahre einen Nissan Doka und bezahle jetzt € 401 und vorher € 172.
Mir wurde beim Finanzamt allerdings nur ein vorläufiger Steuerbescheid geschickt, der aber rückwirkend zum 1. Mai 2005 gültig ist.
So ein richtiger Tag der Arbeit.
Ich habe jedoch die Hoffnung, dass die Versicherung jetzt günstiger wird.
Mal sehen was wird.
Ente
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- Reini
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- Irgendwas is ja immer...
Joh, is klar....und Twix heißt ab morgen auch wieder Raider!ente schrieb: Ich habe jedoch die Hoffnung, dass die Versicherung jetzt günstiger wird.
Grüße aus 'm Wald,
Reini (inzwischen mit weißer Würstchenbude unterwegs)
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- syberbruno
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- Alles könnte einfach sein......
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- DerEine
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Tja nu ist zu spät mit der Einsicht bei der Helvetia! Im November konnten und wollten die das noch nicht!
Wie sieht das denn bei Hagelschaden aus? Da hatte die ja bisher eine maximale Schadenshöhe drinnen!
Da ich bisher schon 3 Totalschäden durch Hagelschlag hatte.......ist das für mich ein wichtiger Eckpunkt!
cu Andreas
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