Frage sonntagsfahrverbot
- hudsonbay
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liegt aber am sachbearbeiter bzw. LRA, in dachau geht es nicht, in erding schon :x :oops:
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- romo1980
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womit habt Ihr denn den Antrag begründet

Robert u. Moni
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- zobelix
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wie chris schon geschrieben hat.
es geht um gewerblichen und nicht um privaten.
wird wohl auch der sb begreifen, das es wenig sinn macht dem chris ohne kabine zu verbieten am sonntag zu fahren, mit es aber zu erlauben?!?!
den womo eintarg könnte man ja ggf nachreichen.
immerhin sind nicht alle beamte schlafmützen
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- romo1980
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Da heißt ich melde nen Gemüsehandel an und darf dann Sonntags mit dem Wohnwagen durch die Gegend fahren

Robert u. Moni
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Viele Grüsse,
Klaus (just for fun)
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- zobelix
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pribvat geht problemlos
gewerblich kommt aufs landratsamt an.
kumpel von mir hat ne spedituion uns macht viel messebau.
hat nett mit denen geredet und 20 euro bezahlt.
fertig.
er darf sonntags schon losziehen.
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- hudsonbay
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- Uwe
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Der Uwe hat seine Sonntagsfahrerlaubnis mit Hänger. sogar an das Ferienfahrverbot muss ich mich nicht mehr halten. 75 Euron im Jahr.
Manchmal ist man doch sehr über die Mitarbeiter in den LRA überrascht. War in München kein Prob. Ging online und die Dame hat es im Vorfeld genau erklärt. :tuschel: Sagenhaft.
Gruß
Uwe
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- Zaphod
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Zaphod, wieder mal keinen Plan
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- Huegelcamper
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nur über 7,5 Tonnen?
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- Huegelcamper
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Feiertags- / Sonntagsfahrverbot & Ferienfahrverbot für LKW
§30 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) in Deutschland vom 16.11.1970 in der jeweils gültigen Fassung sieht Fahrverbote für schwere Nutzfahrzeuge (LKW) an Sonn- und Feiertagen sowie in der Haupt-Ferienzeit im Sommer vor. Anliegen der Verordnung ist der Lärm- und Umweltschutz, sie schützt aber auch vor verstopften Straßen zu den Hauptreisezeiten.
Betroffen sind Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen. Auch PKW, die aus steuerlichen Gründen als LKW zugelassen sind, unterliegen bei Mitführen eines Anhängers den Fahrverboten.
Ausgenommen sind eine Reihe von Fahrzeugen, die z.B. verderbliche Lebensmittel wie Fleisch, Fisch, Milcherzeugnisse und Gemüse transportieren, für die Infrastruktur notwenig sind (Fahrzeuge der öffentlichen Hand, Zivil- und Katastrophenschutz, Feuerwehr, Polizei, BGS etc.), unter bestimmte andere Kreterien fallen oder für die eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Ausnahmegenehmigungen erteilt gemäß §§46 und 47 StVO die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Das Sonn- & Feiertagsfahrverbot
gilt an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22:00 Uhr für das gesamte Streckennetz der Bundesrepublik Deutschland. Feiertage im Sinne des §30 der StVO Absatz 3 sind:
- Neujahrstag
- Karfreitag
- Ostermontag
- 1.Mai
- Christi Himmelfahrt
- Pfingstmontag
- Fronleichnam (nur in BW, BY, HE, NRW, RP und SL)
- Tag der deutschen Einheit
- Reformationstag (nur in BB, MV, SN, ST und TH)
- Allerheiligen (nur in BW, BY, NRW, RP und SL)
- 1. und 2. Weihnachtstag
Das Ferienfahrverbot für LKW
gilt an allen Samstagen in der Zeit vom 01. Juli bis 31. August von 7:00 bis 20:00 bestimmte Autobahnstrecken und Bundesstraßen ausserhalb geschlossener Ortschaften in beide Fahrtrichtungen
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- Zaphod
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Zaphod, immer eine Ausrede
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- Huegelcamper
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Schwupps bin ich ein Wohnmobil und darf nen Hänger haben.....
Wenns in den Papiern steht...... wenn nicht wirds teuer, denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht

Grüße vom Hügel
Stefan,
der an Sonn und Feiertagen nicht mit Hänger erwischt werden darf....
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- bakbeest
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- Zaphod
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- Uwe
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Zaphod schrieb: Wieder schlauer geworden, danke. Was solls, wenn ich einen Anhänger transportieren will, dann schnall ich halt auch die Kabine drauf. Schwupps bin ich ein Wohnmobil und darf nen Hänger haben..... :roll:
Zaphod, immer eine Ausrede
träum weiter

ist leider nicht so. Außer in Deinen Papieren steht WoMo. Dann ja.
Sorry Deine Antwort zu spät gelesen. also nicht träumen.
Aber steht da wirklich WoMo oder Wechselsystem Wohnkabine? Dann nämlich nicht. fahren mein ich mit Anhänger und so.
Gruß
Uwe
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- Zaphod
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Zaphod...
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- QuestMan
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Aber trotzdem Glückwunsch an Uwe. Oder muß man sagen: Glück gehabt.

Das läßt mich mal vermuten, daß bei Dir die Kabine nicht eingetragen ist.
Ansonsten wäre es ja nicht notwendig gewesen.
Wie weit gilt denn diese "Sonntagsfahrerlaubnis"?
Bzw. was steht denn da genau drin?
Grüße
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- Uwe
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QuestMan schrieb: Aber trotzdem Glückwunsch an Uwe. Oder muß man sagen: Glück gehabt.
Das läßt mich mal vermuten, daß bei Dir die Kabine nicht eingetragen ist.
Ansonsten wäre es ja nicht notwendig gewesen.
Wie weit gilt denn diese "Sonntagsfahrerlaubnis"?
Bzw. was steht denn da genau drin?
Danke für die Blumen. Die Kabine ist als Wechselsystem Wohnkabine eingetragen. Und das gilt lt. örtlichen Polizei nicht als Freigabe. Deshalb die Bescheinigung. Fahren darf ich für die 75 € mit oder ohne Kabine 365 Tage mit Anhänger dann muss ich wieder nachzahlen.

Weiterhin darf auch an den Ferien WE fahren. Auch dafür braucht mann eine Sondergenemigung. Das war mir bis jetzt neu.
Den genauen Wortlaut stelle ich hier rein. Muß nur zum Auto den Wisch holen.
Gruß
Uwe
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