Frage Finanzamt.....Bonbon

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19 Jahre 9 Monate her #1 von DerEine
Finanzamt.....Bonbon wurde erstellt von DerEine
Klarschriftanweisung und Rechtsgrundlagen zum intensiven Einsatz von Süßwaren in den Finanzämtern (KARIES FÄ)



Auf allgemeinen Wunsch hin übersende ich Ihnen diese Dienstanweisung.


1. Es ist darauf zu achten, dass pro Steuerpflichtigem nur ein Bonbon ausgegeben wird. Die Geschmacksrichtung darf dabei frei gewählt werden.


2. Ausnahmsweise dürfen je Steuererklärung 2 Bonbons ausgegeben werden, wenn eine Zusammenveranlagung beantragt wird und beide Antragsteller gemeinsam erscheinen. Außerdem entspricht es einer ermessensgerechten Entscheidung, wenn ein zweites Bonbon an ein vom Antragsteller mitgeführtes Kind ausgegeben wird.


3. Sollten Steuererklärungen von Gemeinschaften abgegeben werden ist ein Bonbon nur für den Zustellungsbevollmächtigten oder wahlweise dem Geschäftsführer vorgesehen. Es kann keinesfalls geduldet werden, dass jeder Beteiligte sich bedient!


4. Zu Punkt 2 Satz 2 wird klargestellt, dass die vorgeschriebenen Gefäße in einer Entfernung von mindestens 50 cm von der Tischkante entfernt aufzustellen sind, damit eine Selbstbedienung durch von Antragstellern mitgeführten Kindern verhindert wird. Den Vorstehern wird aufgegeben, durch den Hausmeister oder einer anderen befähigten Person eine entsprechende Markierung nach DIN 52 a Nr. 7/4 anbringen zu lassen. Die Dienstaufsicht meiner Behörde wird die Anbringung und die Einhaltung dieses Abstands zur gegebenen Zeit überwachen.


5. Sollten Steuerberater Anträge von mehreren Steuerpflichtigen einreichen ist darauf zu achten, dass diesem kein Bonbon zusteht, sofern er nicht auch eine Steuererklärung in eigener Sache abgibt. Falls sich der Berater trotzdem bedient mit der Begründung, er werde diese Bonbons an seine Mandanten weiterreichen, so hat er dies anhand geeigneter Belege (Polaroidfoto 9X13 cm oder Empfangsbescheinigung) nachzuweisen. Falls diese Belege nicht binnen 4 Wochen nach Erhalt der Bonbons beim Finanzamt eingehen, ist eine entsprechende Kontrollmitteilung zu fertigen und an den Veranlagungsbezirk des Steuerberaters weiter zu leiten. Diesem ist dann ein geldwerter Vorteil von 0,03 € je Bonbon anzurechnen.


6. An den vorgeschriebenen Gefäßen ist ein Warnhinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, dass durch den Genuss der Bonbons eine gewisse Gesundheitsgefährdung ausgehen kann. Vorgeschlagen wird der Text: „Der Genuss dieser Bonbons kann Ihrer Gesundheit schaden. Zu Risiken und Nebenwirkungen befragen Sie Ihren Zahnarzt oder Ihre Waage!“


7. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass sich die Bediensteten in den zur Bonbonausgabe vorgesehenen Stellen auch in Ausnahmefällen (Unterzuckerung, geschlossene Kantine, Heißhunger) nicht bedienen dürfen. Hiervon ausgenommen sind nur die Vorsteher und Bedienstete der übergeordneten Behörden.


8. Um Missbrauch zu vermeiden haben die Bediensteten der Ausgabestellen die Anzahl der Bonbons vor Verlassen der Diensträume durch Zählen festzustellen. Nach Betreten ist dieser Vorgang zu wiederholen. Bei Abweichungen ist diese Unregelmäßigkeit auf einem noch auszuliefernden Vordruck festzuhalten. Aufzuführen ist die Größe der Abweichung und die vermutete Ursache, falls diese nicht zu belegen ist. Hierzu ist anzumerken, dass ein Verzählen nicht als Ursache geduldet wird. Die Vordrucke werden in einer vorläufigen Ausführung in geschätzter Anzahl in den nächsten Tagen bei den Finanzämtern eingehen. Sie sind zu benutzen bis die Bundesvordruckkommission die endgültige Fassung beschlossen hat (voraussichtlich bis zum 15. 7. 2005).


9. Um einen Verzehr nach Feierabend durch die Reinigungskräfte zu unterbinden, sind die vorgeschriebenen Gefäße vor endgültigem Verlassen der Büroräume in einem geeigneten Behältnis einzuschließen. Der Schlüssel ist einem besonders befähigten Bediensteten zu übergeben. Falls nach Arbeitsaufnahme am nächsten Werktag eine Differenz festgestellt wird hat dieser Bedienstete die fehlenden Bonbons zu ersetzen. Dies kann durch käuflichen Erwerb geschehen oder durch einen Abzug des entsprechenden Betrages vom Weihnachtsgeld. Hierbei wird ebenfalls ein Betrag von 0,03 € je Bonbon angesetzt.


Abschließend weise ich darauf hin, dass Schulungsmaßnahmen geplant sind. Die entsprechenden Bediensteten haben sich hierzu für 10 Arbeitstage in der Fachhochschule für Finanzen in Nordkirchen einzufinden. Die genauen Termine werde ich rechtzeitig (1 Tag vor Beginn) bekannt geben.


Im Auftrag


:lol: ......ich nicht!

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