Frage Kfz Kamera/ Dash Cam / BlackBox
- BiMobil
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Ich weiß nicht obs da schon einen Beitrag gibt ,meine Suche war negativ.
Bin am Überlegen mir so ein Teil in den PU reinzupacken.
Grund : die Aufnahmen in einen Film mit zu verwenden und bei einem Unfall bessere Karten zu haben.
Bei EBay gibts ja rel. günstige ab 30 € mit guter Qualität.
Was mich aber nervt das ist der Kabelsalat vor der Windschutzscheibe, das geht gar nicht.
Gibts da was wo die Minikamera am Spiegel dran geklipst wird und der Rest dann irgendwo anders verbaut wird.
Kabel könnte ja in den Holm reingepoppelt werden
Gruß Rudi
ISUZU DMax 2,5 l , 163 PS mit BiMobil 220 Selbstausbau
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Ich habe diese Kamera hier (oder evtl. auch das Vorläufermodell) seit etwa 1 ½ Jahren bei mir im Auto, allerdings ohne Lösung für das Kabelgewirr – das akzeptiere ich einfach (mit Ruhe und Gelassenheit).
www.pearl.de/a-PX1295-5443.shtml
In der Preisklasse um 30 € wirst du aber wohl nichts finden, was sich wirklich mit guter Qualität in einem Videofilm verwenden lässt. Bei meiner (ca. 50 €) waren die technischen Daten auch recht okay (HD), aber in der Praxis sieht das Ergebnis auch bei höchster Einstellung sehr mager aus. Kein Vergleich z.B. mit der GoPro Hero3 oder der Sony HDR AS15, die ich mal eine Zeit lang hatte.
Nachts bei Regen ist es am schlimmsten und auch tagsüber kann man bei bewegten Objekten i.d.R. nicht die Nummernschilder ablesen. Aber für einen Unfallbeweis wird es in den meisten Fällen genügen. Wenn du den Ton mitlaufen lässt, hast du u.U. sogar noch einen Beweis, dass du geblinkt hast (das Klicken des Blinkers).
Rechtlich ist das Ganze aber, ähem, eine Grauzone.
Tipp: bei einem Unfall das Ding unauffällig von der Scheibe entfernen und erstmal nicht erwähnen, weder gegenüber dem Unfallgegner noch (ungefragt) gegenüber der Polizei, sondern zu Hause schauen, was drauf ist und ggfs. dann der Polizei nachträglich nur die relevanten Unfallfilmschnipsel zur Verfügung stellen, auf denen etwaig erkennbare Personen verpixelt sein sollten.
Damit nimmst du der Verteidigung der Gegenseite den Wind aus den Segeln und erhöhst die Chance, dass das als Beweismittel vor Gericht zugelassen wird.
Schon gar nicht dem Unfallgegner gleich stolz mitteilen, dass alles aufgezeichenet wurde, sondern cool bleiben. Der hat ein Recht am eigenen Bild, das du mit der Aufzeichnung u.U. verletzt haben könntest.
Viele Grüße, Ralf
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- bb
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Zur Verwendung bei Gericht:
Soweit ich es mitbekommen habe, können Gerichte die Filme als Beweismittel akzeptieren, müssen es aber nicht.
Wenn die Cam für einen nachvollziehbaren Zweck, zum Beispiel Aufnahme der schönen Strecke o. ä. gelaufen ist, und der Unfall eher zufällig mit auf den Film kam, ist die Akzeptanz höher.
Den Film erst bearbeiten und Tage später abgeben, wird ihn als Beweismittel völlig unbrauchbar machen. Denn dann kann jede beliebige Manipulation erfolgt sein.
Aufpassen würde ich vor Erwähnung der Cam auch, denn so ein Video kann den Unfallgegner ja auch entlasten oder dich selbst belasten. Zum Beispiel könntest du ja auch vorher selbst auch irgendwelche Verstöße von dir dokumentiert haben.
Ein Bekannter hat damit im letzten Jahr einen Verkehrsrowdy angezeigt, der ihm erst die Vorfahrt genommen hatte, wobei der Crash nur mit Vollbremsung zu vermeiden war und dann mehrfach direkt vor ihm Vollbremsungen durchgeführt hat. Die Polizei hat den Chip angenommen, und es läuft zumindest ein Ermittlungsverfahren.
Was Rechte Dritter angeht sehe ich keine Probleme. Du darfst im öffentlichen Raum filmen und Fotografieren, du darfst die Sachen nur nicht in jedem Fall veröffentlichen. Die Verwendung vor einem richtigen deutschen Gericht ist keine Veröffentlichung.Die Nutzung in Gerichtsshows im Free TV hat eine andere Qualität.
Gruß, Bernhard
Diverse Transporter Eigenausbauten seit 1981, HZJ 79 mit Festkabine 2001 bis 2011; Four Wheel Ranger Popup - Eigenausbau seit 2011, zu verkaufen nach umfassender Renovierung ab Frühsommer 2024
Nissan Navara 2014 SE KC als Kabinentransporter und Lastesel,
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- Lasyx
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Die ist bis heute super.Bei Dunkelfahrten/Regen nicht so perfekt aber für meine Zwecke reicht es. Das Kabel habe ich in einer Falz im Armaturenbrett verlegt.
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- BiMobil
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die Diskussion kenn ich
das die Qualität nicht so toll ist um den für einen Film zu verwenden hab ich mir fast gedacht.
Wie schon geschrieben , Kabelsalat und Saugbefestigung kommt gar nicht in Frage .
Wenn dann anständig verkabelt , mir reicht das Handy/Navy schon.
Am besten vorne und hinten je 1 Mini Kamera, an zentraler Stelle dann die Aufzeichnung und gut ist es.
Und die hintere Kamera dann noch als Rückfahr-Kamera verwenden.
So was wirds schon geben ,aber auch bezahlbar ??
Ich glaub das sind zu viele Wünsche
EDIT
@ Lasyx
ich glaub da hast du mit dem Link was durcheinander gebracht
Gruß Rudi
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- Buraq4x4
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bb schrieb: Den Film erst bearbeiten und Tage später abgeben, wird ihn als Beweismittel völlig unbrauchbar machen. Denn dann kann jede beliebige Manipulation erfolgt sein.
Nachtrag: Ich habe das Modell Navgear PX-1295-675 von Pearl.
Bei der Diskussion zu meinem „Tipp“ sind wir eigentlich .
Rudi interessiert eine möglich unauffällige Anbringung so eines Gerätes und die Vermeidung von Kabelgewirr. Ich hoffe, Rudi verzeiht mir, wenn ich trotzdem ein paar Worte dazu verliere:
Ob man eine verpixelte Version des Videos mit unkenntlich gemachten Personen einreicht oder eine unverpixelte, ist eine taktische Entscheidung, die man nur im Einzelfall treffen kann. Ich selber hätte eigentlich gar nicht das know-how, wie man sowas verpixelt, sondern müsste jemanden fragen. Ich kann zwar ein Bild verändern, aber bei einem Video beherrsche ich nur das „Schneiden“.
Meist ist ein Verpixeln bei Pkw-Unfallsequenzen mit raschen Fahrzeugbewegungen gar nicht nötig, wenn der Abgebildete nicht individuell erkennbar ist. Es reicht dann, nur den betreffenden Videofilmausschnitt zu kopieren und der Polizei zur Verfügung zu stellen.
Verpixeln (lassen) nur im Notfall, wenn es nicht anders geht (z.B. beim Fußgängerunfall), denn damit dokumentiert man ja bereits, dass man in der Lage ist, im Video Inhalte zu verändern (zu lassen).
In allen anderen Fällen nur einen Ausschnitt von der Unfallsequenzdatei fertigen und den Videoausschnitt so schnell wie möglich, am besten noch am selben Tag oder besser schon wenige Stunden nach dem Unfall bei der Polizei nachreichen (sofern möglich - Gesundheit geht natürlich vor!). Je schneller nachgereicht wird, desto geringer die Wahrscheinlichkeit, dass Sequenzen darin inhaltlich nachbearbeitet wurden, denn sowas braucht (vermute ich) seine Zeit.
Den Datenträger (SD-Karte) aber auf jeden Fall aus dem Gerät entnehmen und unverändert lassen, ggf. beim Anwalt, der einen in der Unfallsache vertritt, hinterlegen. Im Prozess kann dann angeboten werden, die Gesamtdatei, auf der auch das Fahrverhalten in den Tagen und Stunden vor dem Unfall dokumentiert, ist zur Begutachtung durch einen Sachverständigen nachzureichen. Ich würde das aber erst nach Ablauf der Owi-Verfolgungsverjährungsfrist von drei Monaten machen, denn es sind auf der SD-Karte auch höchstwahrscheinlich aus der Zeit davor bußgeldbewehrte Verstöße drauf. Wer fährt schon so, wie ein Fahrschüler.
Später kann im Prozess ggf. auch ein Sachverständiger im Rahmen eines Unfallrekonstruktionsgutachtens dazu angehört werden, ob die Darstellungen auf dem Video zu den Unfallspuren passen, oder ob er Manipulationen am Video für wahrscheinlich hält. Wenn er sagt, ja, das passt, so, wie es dargestellt ist, steigt die Bereitschaft des Richters, das Video als Beweismittel zuzulassen, besonders, wenn der Unfallgegner zuvor das Blaue vom Himmel heruntergelogen hat.
Die Frage des „Veröffentlichens“ stellt sich nur bei § 22 Kunsturhebergesetz, aber nicht beim Allgemeinen Persönlichkeitsrecht.
Das Recht am eigenen Bild wird von der Rechtsprechung auf Art. 2 Abs. 1 GG (Freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) gestützt und gilt im Rahmen einer Güterabwägung u.U. auch dann, wenn man Bilder oder Videos, die ohne Einwilligung des Abgebildeten angefertigt werden, z.B. in einem Gerichtsverfahren oder in einem polizeilichen Ermittlungsverfahren einreicht. Das, wenn man Pech hat zu einem Beweisverwertungsverbot, was im Ermessen des Gerichtes liegt. Siehe zum Ganzen z.B. hier:
BGH, Urteil vom 25. April 1995 – VI ZR 272/94 –, zitiert nach juris:
1. Die Herstellung von Bildnissen einer Person, insbesondere die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, kann auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht.
2. Ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.
Viele Grüße, Ralf
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BiMobil schrieb:
@ Lasyx
ich glaub da hast du mit dem Link was durcheinander gebracht
Eigentlich sollte man die Kamera über den Link sehen.
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