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Frage Kabine mit Überhang: nur Ladung, oder doch nicht, oder wie?
- Lance a lot
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Hallo Wohnkabinenfreunde,
ein Reparaturbetrieb für Wohnmobile, bei dem ich wegen meiner Gasanlage vorgesprochen habe, hat mir Folgendes erklärt:
Da meine Kabine hinten überstehen würde und eine eigene fest installierte Beleuchtungsanlage und ein Wiederholungskennzeichen hätte, weil der Überstand ja die Rückleuchten des Pickups überdeckt, müsste ich die auf jeden Fall eintragen lassen, da das niemals als "Ladung" anerkannt werden würde.
Hat hier wer sowas schonmal vernommen? Das träfe ja alle WoKas mit Überhang, nicht nur die amerikanischen wie unsere Moorkönigin. Aufmerksames Gugeln hat mir nichts zutage gefördert, was in diese Richtung ginge.
Einen Nachweis für seine Behauptung konnte der gute Mann nicht führen, allerdings hat er sich auf einen TÜV-Angestellten berufen, mit dem ich ja telefonieren könnte. Der TÜV macht aber nicht die Gesetze und Verordnungen. Und in §22 StVO steht derlei jedenfalls nicht drin.
Es gibt im Baumarkt Lampen mit Magnethalter für überlange Ladung. Die kann ich mir ja dann hinten an die Kabine dranbamseln, dann passts ja wieder, weil die ja dann nicht fest installiert sind...
Im Ernst: ist euch sowas schonmal untergekommen, hat das irgedendeine Substanz, oder mit welchem Argument begegnet man dem (ausser: bitte einen Gesetzestext vorlegen aus dem das hervorgeht)?
Viele Grüße
Jörg
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- Michael aus Erfurt
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Wenn Dein Reperaturbetriebsangestellter recht hätte, müßten ja alle Fahrradträger an PKW's eingetragen werden, da sie ja auch eine fest installierte Beleuchtung und ein Wiederholungskennzeichen besitzen. So wäre jedenfalls meine Auffassung. Eine Eintragung in den Papieren zur Zulassung, hat meines Erachtens nur Sinn, wenn die Kabine als WoMo versichert werden soll.
Gruß Michael
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- Lance a lot
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da sind wir einer Meinung Allerdings braucht der Fahrradträger vermutlich auch irgendeine eine Art von Typprüfung, deswegen weiss ich nicht, ob der Vergleich funktioniert.
Ich sehe aber jedenfalls nicht, was sich grossartig ändern würde, wenn ich an meiner Kabine die letzten 50 cm absäge (ausser dass ich kein Bad mehr hätte und einen Sitzplatz weniger am Frühstückstisch...)
Trotzdem würde mich interessieren, ob irgendjemand hier im Forum diese Interpretation schonmal zu hören bekommen hat, und ob dahinter irgendeine Substanz steckt.
Danke und viele Grüße
Jörg
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- miggun
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also das ist mir jetzt bei meinem TÜV-Marathon noch nicht zu Ohren gekommen. Ich habe ja wegen meinem Problemchen mehrere TÜV's in meiner Gegend besucht, aber keiner hat sich beschwert. Nagut, außer das es ja nicht sein darf, dass die 5 gelben Lämpchen auf dem Dach vom Dodge funktionieren.
Aber Du darfst Ladung ja 1,5m überstehen lassen. Und wenn diese Beleuchtung oder Kennzeichen überdecken, dann musst Du diese an der Ladung anbringen. Sonst müsste ja jeder Bauer seine unterschiedlichsten Arbeitsmittel an denen die Beleuchtung dran ist, eintragen lassen.
Viele Grüße
Michael
Michael
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- Huegelcamper
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- Lance a lot
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Was anderes kann ich auch nicht finden. Könnte ja sein dass ich die Kabine nur für jemanden von A nach B befördere. Wie würde ich das denn sonst machen, wenn nicht augesattelt?
Viele Grüße
Jörg
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- BiMobil
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Fahr weiter und mach dir keine großen Gedanken.
Licht ist dran , Kennzeichen ist dran,fertig.
Ich frag mich aber wie du an das 3. Kennzeichen kommst.
Bei uns in München rücken die keins mehr raus.
Das 3. Kennzeichen mußte vom TÜV bestätigt werden und ist in den Papieren eingetragen
Gruß Rudi
ISUZU DMax 2,5 l , 163 PS mit BiMobil 220 Selbstausbau
seit 1988 Pick up / seit 1989 mit Kabine
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- Lance a lot
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Streng formaljuristisch könnte sich jemand an der Grösse stören, siehe unten. Aber es ist am Originalplatz und da passt ein normales nicht. Wenns ein Problem gibt, wirds halt getasucht (wahrscheinlich gegen ein erhöhtes Verwaltungsentgeld...)
Dass man die irgendwo registrieren müsste höre ich zum esrten Mal...Aber ich wohne ja auch in der tiefsten Provinz, ist ja fast schon Frankreich...
§ 60 Abs. 5b StVZO:
"Wird das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung - auch nur teilweise - verdeckt, so muß am Fahrzeug oder am Ladungsträger das amtliche Kennzeichen ungestempelt wiederholt werden. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung gelten die Absätze 1, 1a, 2 und 4 entsprechend."
§ 60 Abs. 1b StVZO:
"Kennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registriernummer tragen. Ausgenommen sind Kennzeichen an Fahrzeugen der Bundeswehr."
Viele Grüße
Jörg
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- flaxi
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- Huegelcamper
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- Rnger
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- QuestMan
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Grüße
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- finix
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Wenn die Nummerntafel verdeckt ist, dann die originale Nummerntafel hinten drauf. Für Radträger (soweit ich weiß, ausschließlich dafür) gibts seit voriges Jahr eine "Zweitnummerntafel". Rot mit weißer Schrift. Kostet ca. 9.- und wird in die Zulassung eingetragen.
Ein selbstgestricktes Nummernschild gibt es bei uns (meines Wissens) nicht.
Ob Ladung oder nicht...da wird bei unseren Zulassungsstellen auch verschiedenes behauptet. Auf der einen Seite gehts um das "einfache" und komplette Entfernen des Aufbaues und auf der anderen Seite auch um die eigene Beleuchtung (so notwendig, wie bei einem Überhang).
lg fin
Isuzu D-max, Geocamper
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- Rheinlanddiver
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Gruß frank
Ich fahre mit 7,4 Liter
(Hubraum)
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