Frage PKW ZULASSUNG ÜBER 3,5 t
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FAHRSCHULE24 - VERKEHRSRECHT
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
Seite 6 von 61
StVO
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§ 3 Geschwindigkeit
(1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann.
(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.
(2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
außerhalb geschlossener Ortschaften
a) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger und Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t mit Anhänger und für Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger 80 km/h,
b) für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t, für alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t und für Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h,
c) für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t 100 km/h. Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.
StVO
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§ 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(1) Autobahnen (Zeichen 330) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, so gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.
(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlußstellen (Zeichen 330) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.
(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.
(4) (aufgehoben)
(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen
für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen, für Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger, sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger 80 km/h,
für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie für Kraftomnibusse mit Anhänger oder Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen 60 km/h,
für Kraftomnibusse ohne Anhänger,
a) die nach Eintragung im Fahrzeugschein geeignet sind, eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu fahren,
b) deren Motorleistung mindestens 11 kW/t des zulässigen Gesamtgewichts beträgt und
c) an deren Rückseite eine mit dem Siegel der Zulassungsstelle versehene "100"-Plakette angebracht ist, 100 km/h.
(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn
die Schlußleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.
(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.
( Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.
(9) Fußgänger dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.
(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilschild (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt
Gruß
Serkus
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- Huegelcamper
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Grüße vom Hügel
Stefan
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- serkus
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ich habe PKW Zulassung.
Gruß
Serkus
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- chevysurfer
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kompliziert wird die Sache sicher wenn du mit PKWzulassung und Wohnkabine drauf schneller wie 80 fährtst und die Polizei dich anhält.
In Bayern gab es einen Fall wo ein MBSprinter mit über 3,5T PKW Zulassung eben schneller wie die 80 auf der AB gefahren ist.
Und denke an das Überholverbot bei KFZ über 3,5T.Aber das war ja nicht die Frage.
Auch hier haben die Gerichte in D und Brüssel scheinbar unterschiedliche Meinungen in Punkto Zulassung und Steuer.
www.verkehrslexikon.de/Module/GSSprinter.htm">www.verkehrslexikon.de/Module/GSSprinter.htm
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- Volker1959
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Ne Andre, daß darfst Du dann auch mit PKW Zulassung!Und denke an das Überholverbot bei KFZ über 3,5T.Aber das war ja nicht die Frage.
Zeichen 277
Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse!
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- Volker1959
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Iss ja ganz schön kompliziert!
Was muß man den so an Steuern zahlen, wenn es keine Gewichtsbesteuerung mehr ist?
Diesel und auch Benziner?
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- serkus
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Volker1959 schrieb: Wenn Du aber deine Kabine eingetragen hast, und nicht mit ihr als Ladung unterwegs bist, darfst Du nur 100 km/h fahren!
Iss ja ganz schön kompliziert!
Was muß man den so an Steuern zahlen, wenn es keine Gewichtsbesteuerung mehr ist?
Diesel und auch Benziner?
Also, die Kabine ist nicht eingetragen. Nur Versicherung ist als WOMO. Steuer bezahle ich jährlich 419EUR, benziner, Emissionsklasse 451 98/69/EG III A
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- flaxi
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Vorsicht ist geboten.
Zitat:
"Geschwindigkeitsverstöße / Abgrenzung Pkw-Lkw (Sprinter)
Kleintransporter, die auf Grund ihrer Bauweise für höhere Geschwindigkeiten nicht geeignet sind, werden gleichwohl häufig in den Fahrzeugpapieren als Pkw oder Kombilimousinen eingeordnet. Hieraus ziehen deren Führer oft fälschlicherweise den Schluss, dass auf Autobahnen die für Fahrzeug mit über 3,5 to. zulässigem Gesamtgewicht geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen nicht gelten.
Dem folgt die obergerichtliche Rechtsprechung jedoch überwiegend nicht, sondern lässt diese Fahrzeuge unter den Begriff eines "Lkw" im Sinne der StVO fallen.
Allerdings wird teilweise auf Grund der Eintragung in der Zulassung als "Pkw" oder "Kombilimousine" von einem unvermeidbaren Verbotsirttum ausgegangen, teilweise wird im Hinblick auf einen vermeidbaren Irrtum von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen, auch wenn ein Regelfall vorliegt.
"
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- serkus
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Jetz bin ich gespannt.
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- flaxi
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- chevysurfer
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Und zusätzlich noch die Brüsseler Vorgaben.Ach was sage ich da.
Ausbaden oder ausregeln muß es dann mit dem FA oder der Polizei oder...jeder für sich selbst.Berufen kann man sich auf garnichts.
SERKUS mach doch mal an einem Sonntag eine AB-Fahrt mit 100km/h inkl.aufgesattelter Kabine und Anhänger.Mal sehen wie weit Du kommst.
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- serkus
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Zollrechtlich als PKW eingeführt. Steuerrechtlich ist PKW. TÜV Abvnahme ist als PKW. Als PKW zugelassen und versteuert. Was nun?? Mann wird ja verrückt. Wie schnell dürfen die gepanzerte LImousine überhaupt fahren?
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- chevysurfer
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Die haben sicher eine Ausnahme.
Bei einigen Rechtssprechungen ist es scheinbar entscheidend wie das KFZ gerade genutzt wurde.Auch in dem Fall des Sprinters.
Solltest Du also die Ladefläche leer haben aber den Innenraum voller Personen darfst Du schneller wie 80 fahren.Hast Du was auf der Ladefläche und fährst allein darst Du nur 80 fahren.
Vielleicht hilft eine Wahlweise PKW/LKW/Womo Eintragung.
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- Michael aus Erfurt
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AB-Fahrt mit 100km/h inkl.aufgesattelter Kabine und Anhänger. Mal sehen wie weit Du kommst.
Ohne Anhänger bis 100km/h. (PKW/Wohnmobil bis 4,5t.)
Edit: So ist mein Wissenstand. Bsp. Die WoMo- Fahrer mit LT45 dürfen mit dieser max.Geschw. Auch die anderen Schepperbüchsen mit einem zGG. von bis 4,5t.
Gruß Michael
Gruß Michael
ehemals Tischer 245 auf VW T3
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- serkus
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chevysurfer schrieb: Ja gute Frage.
Vielleicht hilft eine Wahlweise PKW/LKW/Womo Eintragung.
Ja, damit hat alles angefangen. Nähmlich war ich bei DEKRA für die Wahlweise Eintragung und sie haben mir gesagt dass ich so was nicht brauche. Weil die Kiste als PKW zugelassen ist??
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- chevysurfer
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WOMOS bis 7,5T dürfen auf der AB 100 fahren.Ist aber leider nur ein Pilot.
Bei Fahrzeugen wie einen Sprinter oder dem PU von Sekus streiten sich die Gelehrten.In meinen Augen ein Kombinationsfahrzeug.Aber die gibt es ja nicht mehr.Also ein Zwitter.
@Serkus
Mit Wahlweise war nicht ernst gemeint.Aber warum nicht.
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- chevysurfer
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- flaxi
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- Huegelcamper
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Der kennt sich doch nur auf dem Wasser aus Hudson!!! wo biste??? Mensch Chris wenn man dich mal braucht biste nicht dachevysurfer schrieb: Mickel was sagst Du dazu?
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konkret: was ist die frage, bitte keine ellen-langen texte oder gesetztesauszüge!
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Mein Treffen in Südbayern vom 30.4.-2.5.2010
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