Frage Ferienfahrverbot für LKW
- flamingo
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ich weiß nicht ob das noch aktuell ist,mit dem Ferienfahrverbot für PickUp-LKW + Anhänger.???
Stelle mal einfach die Liste der gesperten Strecken hier ein.
Das Fahrverbot ist Samstags zeitlich begrenzt vom 1.Juli - 31.Aug. und von 07:00 - 20:00 Uhr.
Die Karte ist zwar von 2006,es hat sich aber nicht viel geändert,am besten mit der aktuellen Streckenliste vergleichen.
Gruß Torsten
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- BernieRapido
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nach einer Vereinbarung der Länderverkehrsminister gilt das Fahrverbot nicht für LKW mit Hänger unter 7,5t´, wenn es sich bei dem Anhänger um einen der Freizeitgestaltung dienenden Anhänger (Wohnwagen oder Bootsanhänger) handelt.
Bei PU mit Wohnkabine, der als LKW zugelassen ist sollte dann aber kein gewerblicher Anhänger hängen.
LG
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- Huegelcamper
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- flamingo
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also bis letztes Jahr war da keine einheitliche Regelung.Das war von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich gehandhabt.
Und n LKW ist n LKW,wenn das in den Papieren steht.
Es sollte ja ne Regelung getroffen werden,ist das nu durch?
Ich weiß von einem Bayrischen PickUp Fahrer,das er n Bußgeld + Punkt bekommen hat.
Gruß Torsten
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- Huegelcamper
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- Volker1959
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Nein Torsten, daß stimmt so nicht!Und n LKW ist n LKW,wenn das in den Papieren steht.
Gruß Torsten
Die ganzen Verbotsschilder für LKW`s, wie z.B. Überholverbot oder Geschwindigkeitsbegrenzungen für LKW`s gelten doch immer erst ab 3,5t!!
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- Huegelcamper
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- chevysurfer
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- 111Dark
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lkw über 7,5 t oder
lkw mit anhänger
also auch alles was als lkw zugelassen ist und einen anhänger zieht.
bezüglich der umsetzung gibt es noch keine klare haltung des bvm. in bayern werden pu mit hänger definitiv zur kasse gebeten.
[img size=150px]www.wohnkabinen-magazin.de/images/karte/111Dark.png[/img]
Wenn ich die Augen zumache und träume, steht jedes mal meine fertige Geocamper
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- chevysurfer
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Das eine ist das Sonntagsfahrverbot und das andere das zusätzliche Samstagsfahrverbot wegen der Ferien.
Hier ist mal ein Beitrag aus einem anderem Forum.Gibt es jetzt eine einheitliche Lösung aus den Ländern?
Frankfurt am Main, 2. März 2010: LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 bis 22.00 Uhr nicht auf deutschen Straßen fahren. Das regelt § 30 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Dieses Sonntagsfahrverbot gilt grundsätzlich auch für alle LKW mit Anhänger und trifft deshalb auch Freizeitsportler und Camper, die mit den ersten Frühlingssonnenstrahlen nun wieder verstärkt unterwegs sind. Denn viele von ihnen ziehen ihre Boots-, Pferde- oder Wohnanhänger mit einem Fahrzeug, das in den Zulassungspapieren als LKW eingetragen ist. Für diese Gespanne fordert der Automobilclub von Deutschland (AvD) schnellstmöglich eine bundeseinheitliche Ausnahmeregelung, wie sie seit langem diskutiert wird. Damit könnte unnötige Bürokratie abgebaut und endlich bundeseinheitlich Rechtssicherheit geschaffen werden. Ausgeweitet werden sollte die Ausnahmeregelung aus Sicht des AvD auch auf Oldtimer-LKW, die momentan ebenfalls vom Fahrverbot betroffen sind. Dies würde Fahrten zu oft sonntags stattfindenden Oldtimer-Treffen erleichtern.
Bemühungen ins Stocken geraten
Es gab bereits mehrere Anläufe, eine bundeseinheitliche Ausnahmeregelung für Gespannfahrer mit Wohn- und Sportanhängern zu schaffen. Sowohl die Verkehrsministerkonferenz der Bundesländer als auch zuletzt der Bundesrat haben sich damit beschäftigt. Ergebnis der Verkehrsministerkonferenz im Jahre 2007 ist, dass es den Bundesländern überlassen bleiben soll, im Erlasswege abweichend von § 30 StVO eine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot für bestimmte Kfz und Gespanne zuzulassen, ohne dass kostenpflichtige Einzelgenehmigungen beantragt werden müssen. Nachteil ist, dass nicht alle Bundesländer einen entsprechenden Erlass umgesetzt haben und insoweit bundesweit unterschiedliche Regelungen und damit ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit für die Betroffenen bestehen.
Alternativ dazu hat der Bundesrat einen Gesetzesentwurf präsentiert, der eine bundeseinheitliche Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot für bestimmte LKW und Gespanne vorsieht – unter anderem für Wohnwagenanhänger und Sportanhänger hinter LKW sowie für Ausstellungs- oder Schaustellerfahrzeuge. Doch auf politischer Ebene gibt es nach wie vor Bedenken, Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot im Gesetz, also in der StVO, festzuschreiben und so ist der Prozess wieder ins Stocken geraten.
Bundesweit unterschiedliche Regelungen
Die Situation stellt sich demnach zur Zeit wie folgt dar: Dürfen die in Frage stehenden LKW und Gespanne beispielsweise in Bayern oder Mecklenburg-Vorpommern an Sonn- und Feiertagen bedenkenlos unterwegs sein, droht den Fahrern in Hessen, Rheinland-Pfalz oder Thüringen wiederum ein Bußgeld wegen des Verstoßes gegen das Sonntagsfahrverbot. Denn in den genannten und weiteren vier Bundesländern dürfen solche Kfz sonntags nur mit einer kostenpflichtigen Ausnahmegenehmigung (gemäß § 46 Absatz 1 Nr. 7 StVO) unterwegs sein. Hinzu kommt, dass die zuständigen Straßenverkehrsbehörden in den Ländern nach behördeninternen Erhebungen und Recherchen des AvD von der Möglichkeit, eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung zu erteilen, in höchst unterschiedlichem Umfang Gebrauch machen.
Diese „Ungleichbehandlung“ würde mit der vom Bundesrat vorgeschlagenen und vom AvD geforderten bundeseinheitlichen Regelung endlich wegfallen. Zudem würde für die Behördenpraxis bürokratischer Aufwand bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen aber auch bei deren Überwachung entfallen. Insoweit ist es aus Sicht des AvD nur wünschenswert, eine bundeseinheitliche Norm zu schaffen und den Gespannfahrern die Nutzung ihrer Wohn- und Sportanhänger an den Wochenenden zu vereinfachen. Also dann, wenn die Sport- und Freizeitgeräte hauptsächlich genutzt werden und transportiert werden können. Nach Ansicht des AvD würde das LKW-Sonntagsfahrverbot dadurch keinesfalls ins Leere laufen und der ursprüngliche Zweck nicht angetastet, denn die betroffenen Zugfahrzeuge spielen in der Genehmigungspraxis bisher schon eine untergeordnete Rolle. Der nicht gewünschte LKW-Verkehr an Sonn- und Feiertagen würde sich nicht nennenswert erhöhen. Zudem würde der Kontrollaufwand durch die Freigabe wünschenswert reduziert.
Der AvD appelliert, die bestehende Rechtsunsicherheit zu beseitigen und das Thema wieder auf die Tagesordnung zu setzen. Möglichst noch vor der Sommerreisewelle, denn spätestens dann stehen die Nutzer von Wohn- und Sportanhängern wieder vor Problemen. Denn nach der Ferienreiseverordnung gilt für sie neben dem Sonntagsfahrverbot vom 1. Juli bis zum 31. August auch samstags ein streckenbezogenes Fahrverbot in der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Quelle: www.avd.de
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- Claus
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Das Fahrverbot an Sonn- und Feiertage gilt:
für LKW über 7,5 t
für LKW mit Anhänger über 3,5 t auch Sporthänger Boot/Pferde und Lasthänger
immer!
Zur Sommerferienzeit:
an Samstagen zu bestimmten Zeiten über 7,5 t und über 3,5 t mit Anhänger
Sonn- und Feiertage wie gehabt.
Gruß Claus
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- flamingo
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mit den 3,5to naja,ich kenn das anders.
Ich kenne das ohne Gewichtsangabe,steht auch oben in dem Merkblatt links (LKW mit Anhänger).
Torsten
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- Bobby268
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- Volker1959
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Und ausserdem ist dieses Verbot ja in fast allen Bundesländern (für Sport und Freizeit) aufgehoben worden!
Nun schmeissen wir hier alles durcheinander!!
Man darf jedenfalls Sonntags, auch in der Urlaubszeit mit seinem PU, ob nun unter oder über 3,5t fahren, sonst müssten z.B. die hälfte aller Womo`s (die Teile werden ja immer großer) Sonntags zuhause bleiben!
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- QuestMan
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Und ausserdem ist dieses Verbot ja in fast allen Bundesländern (für Sport und Freizeit) aufgehoben worden!
Genau, aber nur fast und eben nicht überall.
Habt ihr euch schon mal gefragt, wie im Zweifelsfall der s.g. Sportanhänger definiert wird?
Das wird bestimmt lustig.
Bis lang hatte ich das Glück gehabt solche Diskussionen nicht führen zu müssen.
Grüße
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- holger4x4
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Gruß, Holger
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Meine Wohnkabinen sind verkauft, der Pickup auch. Das aktuelle Mobil kann hier besichtigt werden.
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- flamingo
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habe dieses bei Wikipedia gefunden,es geht ja nur um die letzten Zeilen.
Ist das nun durch- ja oder nein,und wo steht das geschrieben.Damit man eine Sicherheit hat.
Das kann doch nicht so schwer sein.
Persönliche Argumente hat schon jeder Beamte für sich,jeder legt das anders aus.
de.wikipedia.org/wiki/Wochenendfahrverbot
Behördliche Ausnahmen [Bearbeiten]
Die Straßenverkehrsbehörden können nach § 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO im Einzelfall oder allgemein Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot erteilen.
Auf Beschluss der Verkehrsminister auf ihrer Konferenz am 9. und 10. Oktober 2007 soll die sehr unterschiedliche Genehmigungspraxis der zuständigen Stellen vereinheitlicht werden, indem die Ausnahmegenehmigungspraxis der Straßenverkehrsbehörden an einem bestimmten Katalog ausgerichtet werden soll.[1] Dieser Katalog sieht vor, dass das Sonn- und Feiertagsfahrverbot neben den in der StVO geregelten Ausnahmen allgemein nicht gelten soll für:[2]
Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt,
Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören, wie z. B. Ausstellungs-, Film- und Fernsehfahrzeuge sowie Schaustellerfahrzeuge (auch mit Anhänger),
selbstfahrende Arbeitsmaschinen,
Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Reparaturfahrzeugen,
Wohnwagenanhänger und Anhänger, die zu Sport- und Freizeitzwecken hinter Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 t geführt werden.
Da der Beschluss der Verkehrsminister erst in wenigen Bundesländern umgesetzt worden ist, gelten diese Ausnahmen allerdings noch nicht bundeseinheitlich.
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- Bobby268
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