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Frage Die Schweiz und die Ladung
- janina
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da ich das grad mal noch einmal nachgeschlagen hab, weil es mich auch interessiert hat und ich meine mich zu erinnern daß auch irgendjemand in Laubach dieses Jahr mir schon was ähnliches erzählt hat:
Die Regelung zu Ladung in der Schweiz nach Schweizer Straßenverkehrsordnung :
Art. 30
Mitfahrende, Ladung, Anhänger
...
2 Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen.
Viele Grüße ringsum,
Janina
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janina schrieb: Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen./quote]
Das verwirrt mich aber irgendwie.
Kann mich erinnern das die CH Fraktion immer erzählt das die Kabine die Breite des Fahrzeugs nicht überschreiten darf.
Wenn ich die Kabine als Ladung ansehe und vorn und hinten rote Aufkleber oder Lampen dran mach dann soll das doch passen , oder falsch gedacht:
Gruß Rudi
ISUZU DMax 2,5 l , 163 PS mit BiMobil 220 Selbstausbau
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- janina
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Das da hab ich auch noch gefunden:
...
Art. 58 Schutzvorkehren
(Art. 29 SVG)
1 Bestandteile, Arbeitsgeräte oder Ladestücke, die bei Zusammenstössen gefährlich
werden könnten, namentlich wegen Spitzen, Schneiden oder Kanten, müssen mit
Schutzvorrichtungen versehen werden.162
2 Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar seitlich vor, so
sind die äussersten Stellen auffällig zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln,
nachts und wenn die Witterung es erfordert, mit Licht oder Rückstrahlern, die nach
vorne weiss und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens
90 cm über dem Boden befinden. Das Ende von Ladungen oder Einzelteilen, die das
Fahrzeug auf der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist mit einem Signalkörper
(Kugel, Pyramide usw.) zu kennzeichnen, der eine Projektionsfläche von rund
1000 cm2 in der Längsachse des Fahrzeugs aufweist und mit rund 10 cm breiten rotweissen
Streifen sowie mit Rückstrahlern oder Reflexmaterial versehen ist.
Quelle: www.admin.ch/ch/d/sr/7/741.11.de.pdf
Und hier nochmal Ladung im Speziellen (im gleich PDF)
V. Ladung
Art. 73 Ladung; Allgemeines
(Art. 30 Abs. 2 SVG)
1 Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 Prozent des
Betriebsgewichtes tragen und bei Zentralachsanhängern der Schwerpunkt vor der
Achse liegt.
2 Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht überragen.
227 Es gelten folgende Ausnahmen:
a. unteilbare Sportgeräte von höchstens 2,55 m Breite auf Sportgeräteanhängern;
b. Heu- und Strohballen und dergleichen bis zu einer Breite von 2,55 m auf
landwirtschaftlichen Fahrten;
c. loses Heu, Stroh und dergleichen auf landwirtschaftlichen Fahrten, wenn
keine festen Gegenstände über den Fahrzeugrand vorstehen;
d. Fahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind, sofern die Überragung
nicht mehr als 20 cm pro Seite (Art. 38 Abs. 1bis VTS) und die Gesamtbreite
nicht mehr als 2 m beträgt.
3 Die Ladung darf bei Motorfahrzeugen, von der Mitte der Lenkvorrichtung gemessen,
höchstens 3,00 m nach vorne und bei Motorfahrzeugen und Anhängern höchstens
5,00 m hinter die Mitte der Hinterachse oder den Drehpunkt der Hinterachsen
hinausreichen, wenn sie über die Ladefläche hinausragt.
4 Waren dürfen mit Motorfahrzeugen nur auf einer Ladefläche befördert werden. Die
kantonale Behörde kann aus zwingenden Gründen für den Transport besonderer
Güter an Kranen, auf Ladegabeln u. dgl. Ausnahmen bewilligen. Sie trifft die erforderlichen
Sicherheitsmassnahmen.
lg, Janina
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- QuestMan
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Aber der Link von Dir klärt die Problematik nicht ausreichend auf.
Der folgende dürfte besser geeignet sein:
Art. 73 Ladung; Allgemeines
Die Frage ist nun, ist eine Wohnkabine ein Sportgerät?

Dann hätten wir kein Problem. :mrgreen:
Grüße
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- janina
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Klarer Fall von Cross-Posting hihihih
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- Picco
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Da die Wohnkabinen wohl eher kein Sportgerät sind (Nur weil innen gewisse Sportarten gemacht werden ist sie noch kein Sportgerät, sonst wäre eine Turnhalle ja auch eines...janina schrieb: Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht überragen.

Das alles gilt jedoch ausdrücklich nur für Ladung!
Für eingetragene kabinen gilt das nicht, die dürfen breiter als das Fahrzeug sein!
Und nur als Vorbeugung: Die Spiegel werden bei der Fahrzeugbreite nicht berücksichtigt!
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Hier kann man die Kabine auch als "Ladung" fahren.
Grüße
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- bb
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QuestMan schrieb: In "D" nicht zwingend.
Hier kann man die Kabine auch als "Ladung" fahren.
Ladung hat in D den Vorteil, dass das Fahrzeug als LKW nach Gewicht versteuert wird, wenn die Fahrerkabine klein genug ist. (Single- und meistens auch 1,5 Cab)
Gruß, Bernhard
Diverse Transporter Eigenausbauten seit 1981, HZJ 79 mit Festkabine 2001 bis 2011; Four Wheel Ranger Popup - Eigenausbau seit 2011, zu verkaufen nach umfassender Renovierung ab Frühsommer 2024
Nissan Navara 2014 SE KC als Kabinentransporter und Lastesel,
zu verkaufen demnächst, möglichst zusammen mit der Wohnkabine.
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Das find ich gut! Würde ich bei einer Kontrolle jedenfalls ins Gespräch bringen...ein unteilbares Sportgerät, maximal 2,55 breit... :lol: :lol: :lol:
Und @ Picco...eine Turnhalle kann KEIN Sportgerät sein...ist ja breiter als 2,55m :idea:
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- janina
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Picco schrieb: Hoi zämä
Da die Wohnkabinen wohl eher kein Sportgerät sind passt keine der genehmigten Ausnamen auf uns...lediglich die 20cm erlaubter seitlicher Überstand (bis total max. 2.00m) sind interessant für uns...janina schrieb: Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht überragen.
Das alles gilt jedoch ausdrücklich nur für Ladung!
Für eingetragene kabinen gilt das nicht, die dürfen breiter als das Fahrzeug sein!
Und nur als Vorbeugung: Die Spiegel werden bei der Fahrzeugbreite nicht berücksichtigt!
Danke und schade, dachte ich hätte da eine Lücke gelesen

Viele Grüße, Janina
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- Ramses_IV
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ich hab dir das auf dem Laubach-Treffen verzapft. Dann lag ich ja (leider) gar nicht so falsch. Aber man kann die Schweiz ja auch einfach umgehen. Meistens jedenfalls...
Klar fahren wir die Kabine als Ladung. Ich hatte letztes Jahr mal eine "nette" Anfrage vom Finanzamt, die haben aber nach Zusendung einiger Bilder die Gewichtsbesteuerung gelassen. Wäre ja auch noch schöner. Leider sind unsere Ami-geeigneten Kabinen ja breiter als 2m, damit fällt wohl auch diese Möglichkeit weg.
Wir sind übrigens direkt nach Laubach in Richtung Lofoten aufgebrochen und haben wieder 6000km ohne Polizeikontrolle überstanden

Schöne Grüße,
Alexander
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fuzzerl schrieb: Servus
Mit der Eintragung ist die Versicherung günstiger (Vollkasko) und die Kabine ist auch Versichert wenn sie am CP oder zu Hause abgestellt einer abfackelt. Wenn die Kabine breiter ist wie das Fahrzeug darf man so auch in die Schweiz
Gruß
Fuzzerl
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Wir sind auch schon ein paar mal mit unserer Ladung durch die Schweiz gekurvt, ohne irgendwelche Folgen oder Kontrollen.
Gruß, Holger
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Man hat offensichtlich Vorteile davon, aber gibts auch Nachteile?? Ich denke nicht!
Über Fahrten in der Schweiz brauche ich mir jedenfalls keinen Kopf zu machen!
Sagt mir einen Vorteil, den man hat, wenn die Kabine als Ladung mitfährt!?
Länge, Breite, Höhe......alles egal!!
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Liebe Grüße
Lioba
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- Volker1959
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Hallo Lio!lio schrieb: Hallo Volker ganz einfach, es heute schwierig sie eingetragen zu bekommen. Bei uns wollten sie es nicht machen. Ich vermute es geht noch anderen so.
Wo ein Wille ist, da ist auch ein Gebüsch....
Tischer, Nordstar, ect. bekommen das doch auch noch hin

Wie schon so oft erwähnt! "Tüv-Hopping" !!
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Wenn ich die Augen zumache und träume, steht jedes mal meine fertige Geocamper
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Genau das war bei mir der Grund warum ich die LKW-Zulassung bekommen habe.......111Dark schrieb: Doch Volker einen Nachteil hat es. Das Finanzamt hat wieder was um am Lkw zu zweifeln....
Die Leute vom FA waren bei der Vorführung viel mehr mit dem anschauen der Kabine als mit ihrem Zollstock beschäftigt. :lol:
Die hatten sowas wohl noch nicht gesehen und waren neugierig!
Nach längerem Fachsimpeln waren Sie der Meinung, ja ja, ist ein LKW...

EDIT: Aber kann schon sein, das ein anderer Beamter deswegen die LKW-Zulassung verweigert!
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Besonders in BW! Die suchen die kleinste Kleinigkeit um deinen Truck als PKW zu versteuern!!!Volker1959 schrieb:
Genau das war bei mir der Grund warum ich die LKW-Zulassung bekommen habe.......111Dark schrieb: Doch Volker einen Nachteil hat es. Das Finanzamt hat wieder was um am Lkw zu zweifeln....
Die Leute vom FA waren bei der Vorführung viel mehr mit dem anschauen der Kabine als mit ihrem Zollstock beschäftigt. :lol:
Die hatten sowas wohl noch nicht gesehen und waren neugierig!
Nach längerem Fachsimpeln waren Sie der Meinung, ja ja, ist ein LKW...
EDIT: Aber kann schon sein, das ein anderer Beamter deswegen die LKW-Zulassung verweigert!
VW T3 50Ps Diesel mit Reimo Airoline Hochdach / Fiat Ducato CI Alkoven / Mazda B2500 mit Holländischer Kabine / Dodge Ram 2500 HD 5,9 Cummins HD 12V Extended Cab Long Bed 4x4 mit Lance Truck Camper 880 / Rimor Katamarano 12 / Rimor Europeo 69
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