Topic-icon Wichtig Kabinenbefestigung - Grundsaetzliches

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9 Jahre 3 Monate her #1 von quadler
Kabinenbefestigung - Grundsaetzliches wurde erstellt von quadler
Hi z'samma,

was mich schon lange umtreibt:

a) eine Wohnkabine ist Ladung
b) Ladung gehoert vorschriftsmaessig gesichert
c) eine "vorschriftsmaessige Sicherung" ist in keinem Falle eine selbstgebastelte Halterung an selbstgewaehlten Befestigungspunkten mit selbstgebauten Ladungssicherungselemneten ohne Zulassung.

Also ist das wohl alles AUTOMATISCH was fuer den Staatsanwalt im Fehlerfalle.

Oder wie ?

Mal zur Diskussion.

Gruessle !

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9 Jahre 3 Monate her #2 von manfred65
manfred65 antwortete auf Kabinenbefestigung - Grundsaetzliches
Zuerst mal voraus: ich habe im Zweifelsfall lieber etwasehr Sicherheit.
Aber Zulassung???
Erstens befördern wir nicht gewerblich. Das ist schon wieder Grauzone weil hier keine zugelassenen Zurreinrichtungen vorgeschrieben sind. Bitte korrigiert mich wenn ich falsch liege.
Zweitens sind so manche selbstgebaute Befestigungen stabiler als die der Hersteller. An meinem Oldie sind nicht nur die Ösen sondern auch deren Befestigungspunkte und die Struktur der Kabine stabiler als im Original.
Die weiteren Befestigung sein Richtungen von Happijack oder Torklift, Turnbuckles und Fastguns haben auch keine Zulassung, sind aber vertrauenserweckender als "zugelassene" Zurrgurte die jeder Clown mit dem Taschenmesser zerstören kann und mit denen man sich problemlos PU und Kabine kaputt reisen kann.

LG aus Mittelschwaben
Viola und Manfred

Importeur für Wohnkabinen der Marken BundutecUSA und GEOCamper

www.wohnkabinenforum.de/forum/amerikanis...co-popup-renovierung

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9 Jahre 3 Monate her #3 von Lasyx
Wenn man auf 'Nummer'sicher gehen möchte, sollte das Gespann vom TÜV abgenommen werden. Dann sollte es im Schadensfall kein Ärger geben.



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Gruß, Lasyx
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9 Jahre 3 Monate her #4 von Loefflea
Loefflea antwortete auf Kabinenbefestigung - Grundsaetzliches

quadler schrieb: a) eine Wohnkabine ist Ladung


Hoi,

dem kann ich mich so nicht anschließen.

Bei mir TÜV-geprüft und im Fahrzeugschein steht:
FZG.ww.m.exkab-wohnkabine .....dann gilt......So.Kfz wohnmobil ü. 2,8t....

Also klar keine Ladung sondern bestandteil des Fahrzeuges.

Gruß
Loefflea alias der "Schofför"

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9 Jahre 3 Monate her #5 von holger4x4
holger4x4 antwortete auf Kabinenbefestigung - Grundsaetzliches
Ich fahre ja auch nur mit Ladung...
Meine Befestigung hinten ist an dem AHK Träger mit verschraubt. Die wurde von Ormocar damals geschweißt und ist sicher stabil genug. Aber eine Zulassung mit irgendeiner Festigkeitsprüfung und Stempln hat die auch nie gesehen!
Aber wo steht denn, dass man das braucht??

Gruß, Holger
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9 Jahre 3 Monate her - 9 Jahre 3 Monate her #6 von Hendrik
Hendrik antwortete auf Kabinenbefestigung - Grundsaetzliches
Loefflea´s Hinweis ist schlüssig.
Schließlich segnet der TÜV bei Abnahme und Eintragung in die Papiere die gesamte Kombination ab und damit auch die Befestigung der Kabine am Pick Up.
Da gibt es eigentlich keine Diskussion.
Bei nicht eingetragener Kombination sieht das sicherlich anders aus.
Gruß Hendrik

Amarok und Tischer 220
Letzte Änderung: 9 Jahre 3 Monate her von Hendrik.

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9 Jahre 3 Monate her - 9 Jahre 3 Monate her #7 von Erisch
Danke Holger, fürs Abtrennen dieses Themas.


Ist es erlaubt, ein paar hier mal auf den Boden der Tatsachen zurückzuholen:

1. Kabine eingetragen als WoMo = Befestigung ist Teil der ABE und muss abgenommen werden

2. PU ist (nur) LKW (egal, ob mit oder ohne Pritsche) = Kabine ist Ladung. Ladung hat nix mit der ABE zu tun und geht den Graukittelverein nix an und unterliegt nur den gesetzlichen Bestimmungen der Ladungssicherung, kann also jederzeit von der Trachtengruppe kontrolliert werden.

Leute, ich hab was dagegen, wenn uns hier die Graukittel geradezu an den Hals gequatscht werden. Woanders wird dann diskutiert, wie man die am besten austrickst und sich Eintragungen dann irgendwo erschleicht.

Dinge, die die ABE betreffen müssen auch geprüft werden, einige Punkte, wie Gewichte, Räder, Bremsen, Achsen, Rahmen finde ich sogar besonders wichtig - auch um selbst nicht von anderen gefährdet zu werden.

Übrigens kann jeder der will zum Thema Ladungssicherung Schulungen mitmachen (ich muss mal suchen, gibbet auch im www). Wir haben hier aber auch einen Experten im Forum, der hat schonmal versucht das zu erklären, wurde aber etwas blöde abgebügelt. Vielleicht hat Dark ja nochmal Lust uns das zu erklären, man kann vieles dabei falsch machen.

Gruß aus der Eifel

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Letzte Änderung: 9 Jahre 3 Monate her von Erisch.

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9 Jahre 3 Monate her #8 von Stefan
Moin.

Doch. Diskussionen kann es eigentlich nur bei Wohnkabinen als Ladung geben.
Alles Andere ist eine Änderung der Bauart des Fahrzeuges, die muss vom TÜV abgenommen sein.

Für die Ladungssicherung ist generell der Fahrzeugführer verantwortlich. Wir befinden uns im nicht gewerblichen bereich.
Wenn ich meinen Tannenbau auf dem Dachträger nach Hause karre, benötige ich keinen geprüften Gurt. Es liegt in der Verantwortung des mündigen Bürgers, ob es "sicher" ist.


Gruß Stefan

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9 Jahre 3 Monate her #9 von holger4x4
holger4x4 antwortete auf Kabinenbefestigung - Grundsaetzliches

Stefan schrieb: Für die Ladungssicherung ist generell der Fahrzeugführer verantwortlich. Wir befinden uns im nicht gewerblichen bereich.
Wenn ich meinen Tannenbau auf dem Dachträger nach Hause karre, benötige ich keinen geprüften Gurt. Es liegt in der Verantwortung des mündigen Bürgers, ob es "sicher" ist.


Ist das wirklich so?
Kann jemand einen offiziellen Gesetzestext dazu zitieren?

Ist es nicht so, dass Gurte mit ihrer Bruchlast gekennzeichnet sein müssen, und der auch zur Last "passen" muss?
Und wie ist das im sonstigen (Euro-)Ausland?

Die Ladungssicherung beim richtigen LKW ist insofern einfacher, da er ja bereits über zugelassene Zurrpunkte auf der Ladefläche verfügt.
Unsere Pickups haben sowas ja nicht, zumindest nicht für die Kabine (über die Schienen beim Nissan die nur 56kG tragen dürfen rede ich mal nicht).

Interessante Diskussion :wink:

Gruß, Holger
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9 Jahre 3 Monate her - 9 Jahre 3 Monate her #10 von Erisch

Holger4x4 schrieb:

Stefan schrieb: ...

Interessante Diskussion :wink:


Find ich auch. Auf die Schnelle hab ich hier was gefunden:

Verantwortlichkeiten bei der Ladungssicherung (Ladesicherung) Folgende beteiligten Personen sind eine ordnungsgemäße Sicherung verantwortlich :
nach Öffentlichem Recht (§22 StVO) und Handelsrecht (§412 HGB) wird unterschieden :

Verlader und Fahrer (Verlader = "Leiter der Ladearbeiten", sofern benannt)
Wird die Verladung durch den Fahrer selbst durchgeführt, gilt er selbst als Verlader...
ggf. Fahrzeughalter (wenn z.B. Fahrzeug für Sicherung mangelhaft ist)
nach Handelsrecht (§412 HGB) : Absender und Frachtführer


Basiswerte für die Ladungssicherung Als Basiswerte für die Ladungssicherung gilt :

Mindestens zu sichernde Kräfte (in Bezug auf Gesamtmasse des Ladegutes):
nach vorne : 80% -> Bremsung
nach links : 50% -> Querbeschleunigung / Kurvenfahrt etc
nach rechts: 50% -> Querbeschleunigung / Kurvenfahrt etc
nach hinten: 50% -> Anfahren


Gruß aus der Eifel

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Letzte Änderung: 9 Jahre 3 Monate her von Erisch.
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9 Jahre 3 Monate her - 9 Jahre 3 Monate her #11 von Erisch
und hier der Gesetzestext (auweia, ist das lange her, als ich das mal gelernt habe)

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

I. Allgemeine Verkehrsregeln

§22 Ladung

(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

(2) Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht breiter als 2,55 m und nicht höher als 4 m sein. Fahrzeuge, die für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, dürfen, wenn sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Arbeitsgeräten beladen sind, samt Ladung nicht breiter als 3 m sein. Sind sie mit land- oder forstwirtschaftlichen Erzeugnissen beladen, dürfen sie samt Ladung höher als 4 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(3) Die Ladung darf bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug, bei Zügen über das ziehende Fahrzeug hinausragen. Im Übrigen darf der Ladungsüberstand nach vorn bis zu 50 cm über das Fahrzeug, bei Zügen bis zu 50 cm über das ziehende Fahrzeug betragen.

(4) Nach hinten darf die Ladung bis zu 1,50 m hinausragen, jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m; die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zurückgelegten Wegstrecken werden nicht berücksichtigt. Fahrzeug oder Zug samt Ladung darf nicht länger als 20,75 m sein. Ragt das äußerste Ende der Ladung mehr als 1 m über die Rückstrahler des Fahrzeugs nach hinten hinaus, so ist es kenntlich zu machen durch mindestens

1.eine hellrote, nicht unter 30 x 30 cm große, durch eine Querstange auseinandergehaltene Fahne,

2.ein gleich großes, hellrotes, quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängtes Schild oder

3.einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm.

Diese Sicherungsmittel dürfen nicht höher als 1,50 m über der Fahrbahn angebracht werden. Wenn nötig (§ 17 Absatz 1), ist mindestens eine Leuchte mit rotem Licht an gleicher Stelle anzubringen, außerdem ein roter Rückstrahler nicht höher als 90 cm.

(5) Ragt die Ladung seitlich mehr als 40 cm über die Fahrzeugleuchten, bei Kraftfahrzeugen über den äußeren Rand der Lichtaustrittsflächen der Begrenzungsoder Schlussleuchten hinaus, so ist sie, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), kenntlich zu machen, und zwar seitlich höchstens 40 cm von ihrem Rand und höchstens 1,50 m über der Fahrbahn nach vorn durch eine Licht. Einzelne Stangen oder Pfähle, waagerecht liegende Platten und andere schlecht erkennbare Gegenstände dürfen seitlich nicht herausragen.



Das ist noch nicht alles. Wenn es darauf ankommt (unfall o.Ä.) spielt auch die Gefahrgutverordnung eine Rolle. Z.B. für Gas, mitgeführte zusätzliche Treibstoffvorräte, mitgeführte, nicht zum FZ gehörende Batterien.
Leider sind die Mengen für Gas und Sprit hier auch reglementiert. Muss ich aber weiter suchen, oder hier muss mal jemand ran, der es weiss

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9 Jahre 3 Monate her #12 von quadler
quadler antwortete auf Kabinenbefestigung - Grundsaetzliches
also fuer Selbstbaubefestigungen -> anerkannte Regeln der Technik:

www.juraforum.de/lexikon/regeln-der-technik

Ganz konkret: entweder Sicherungsmittel mit Typgutachten (und wenn es ein typifizierter (!) Strick aus dem Baumarkt ist) oder Einzelgutachten.

So Jungs, wer hat ? :engel:

(Und der TÜV-Mann, der das So-Womo eingetragen hat, moechte ich auch nicht sein, wenn es dann kracht und die Kabine um die Ecke fliegt und KEINE Berechnungen fuer die Befestigungen vorliegen...)

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9 Jahre 3 Monate her - 9 Jahre 3 Monate her #13 von manfred65
manfred65 antwortete auf Kabinenbefestigung - Grundsaetzliches
In derder Straßenverkehrsordnung Paragraph 22 "Ladung" Abs. 1 heißt es im letzten Satz. " dabei si d die anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.

Was das bedeutet steht hier:
www.ladungssicherung.de/content/download...wgXCThG84ef7rVOA_ugg

Sorry, Krieg das am Handy nicht anders rein. Schlagt mich später. Ich habs auch nur schnell überflogen.

Ach ja: wenns falsch gemacht wird zahlt der Privatier 35€, der Profi 60€. Vermutlich h pro Fehler wie bei den abgefahrenen Reifen. :kotz:

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9 Jahre 3 Monate her #14 von Jupp!
Jetzt mach ich mir schon 2 Tage Sorge weil meine Kabine nicht mehr auf dem Auto ist obwohl ich sie nach den Regeln der Technik befestigt hatte! Da stand die Befestigung hat sich auf Grund jahrelanger Erfahrung bewährt! Vielleicht sollten wir mal die fragen die betroffen waren was umfällt , die Kabine oder das Auto!

Isuzu D - Max mit Tischer 260
guenther-becker.jimdo.com/

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9 Jahre 3 Monate her #15 von Volker1959
Volker1959 antwortete auf Kabinenbefestigung - Grundsaetzliches

quadler schrieb:
(Und der TÜV-Mann, der das So-Womo eingetragen hat, moechte ich auch nicht sein, wenn es dann kracht und die Kabine um die Ecke fliegt und KEINE Berechnungen fuer die Befestigungen vorliegen...)

Da hast Du völlig Recht! Normalerweise dürfte da kein Tüfler ruhigen Gewissens unterschreiben :oops:
Meine Kabine ist auch eingetragen und hält wohl durch ihr hohes Eigengewicht :roll: Jedenfalls nicht an den Befestigungspunkten der Kabine..........

Früher Ford F350 Dually mit Adventurer Slideout
und jetzt im Sommer Camper und im Winter Zweitwohnsitz mit Rädern :-)
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9 Jahre 3 Monate her #16 von Erisch

JuppMacAntoni schrieb: Jetzt mach ich mir schon 2 Tage Sorge weil meine Kabine nicht mehr auf dem Auto ist obwohl ich sie nach den Regeln der Technik befestigt hatte! Da stand die Befestigung hat sich auf Grund jahrelanger Erfahrung bewährt! Vielleicht sollten wir mal die fragen die betroffen waren was umfällt , die Kabine oder das Auto!


Günther, da gebe ich Dir Recht. Erfahrung spielt dabei auch eine große Rolle.
In meinem früheren Leben war ich mal Meister in einem Maschinenbaubetrieb und für die Verladung auch von riesigen Sondertransporten verantwortlich.
Dabei spielten die Rechnenkönner zwar auch eine wichtige Rolle - aber ohne die Erfahrenen hätte man einpacken können. Das gilt übrigens auch für die Fahrer solcher Trümmer.
Natürlich habe ich auch bei der Befestigung meiner Kabine von diesen Erfahrungen profitiert.
In der Theorie bin ich schnell fertig mit Gewichten, Schwerpunkt und Zurrwinkeln.
Wo ich elastische oder starre Anschlagmittel verwende und an welchen Punkten sinnvollerweise angeschlagen wird, wird zu 80% von der Erfahrung bestimmt.

Gruß aus der Eifel

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9 Jahre 3 Monate her #17 von schmille
schmille antwortete auf Kabinenbefestigung - Grundsaetzliches
das hatten wir doch schon öfters diskutiert.
z. B. das hier (Post #16 von Jens finde ich lesenswert)
www.wohnkabinen-magazin.de/forum/sonstig...aktuell?limitstart=0

Gruß Thomas


Ex VW Amarok und Tischer Trail

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9 Jahre 3 Monate her #18 von Loefflea
Loefflea antwortete auf Kabinenbefestigung - Grundsaetzliches
Mal ne andere Frage:

Hat jemand schon mal seine Kabine wärend der Fahrt verloren?

Also wenn ich bremse kann sie nicht nach vorne rutschen weil sie eh schon vorne ansteht.
Links und rechts zur Bordwand sind es jeweils ca. 5-7mm(!). Isch bei ExKab auf Maß halt so knapp.
Und so viel Gas geben kann ich gar nicht daß sie aufgrund ihres Eigengewichtes (und der darunterliegenden
Antirutschmatte) nach hinten weg-/rausrutschen könnte.
Dazu steht sie direkt auf der Pritsche ohne irgenwelche "Höherlegungen" und sonstige Unterbauungen.

Und ansonsten muß ich Erisch zustimmen, auch ich verlade gelegentlich schwere Maschienenteile, und in der Regel sind der LKW-Fahrer und ich immer der gleichen Meinung was aufgrund unserer Erfahrungswerte und Gefühlsmäßig notwendig ist.

Gruß
Loefflea alias der "Schofför"

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9 Jahre 3 Monate her #19 von holger4x4
holger4x4 antwortete auf Kabinenbefestigung - Grundsaetzliches
Nee, ich denke eine förmschlüssig eingepasste Kabine verliert man im normalen Betrieb nicht.
Das einzige was passieren kann, ist bei einem Unfall mit (Beinah-) Überschlag wo sich die Kabine selbständig macht und irgendwo hinsegelt und dort Schaden anrichtet.

Gruß, Holger
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9 Jahre 3 Monate her #20 von quadler
quadler antwortete auf Kabinenbefestigung - Grundsaetzliches
Hm, so maschinenbautechnisch :builder: sehe ich da schon Unterschiede - eine Excab oder kleiner liegt defacto formschluessig am Spiegel bzw. an der Fahrerkabine an :soops:.

Eine groessere Kabine mit benutzbarem Alkoven dagegen "rollt" beim Aufschlag ueber das Fahrerhaus drueber.

Daher ist bei grossen Kabinen die hintere Befestigung ganz anders belastet als bei kleinen ("Nick-Neigung").

Sich also bei grossen (=richtigen Alkoven-)Kabinen mit den Mechanismen der zweifellos bei kleinen Kabinen wirksamen Ablaeufe zu beruhigen sehe ich nicht als akzeptabel an.

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